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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes
Vom 7. November 2007
(GVBl. Nr. 13 vom 24.11.2007 S. 497)
Der Sächsische Landtag hat am 7. November 2007 das folgende Gesetz beschlossen:
Das Gesetz über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen (Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz - SächsLErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 1) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe "1991" durch die Angabe "2006" ersetzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4. für dieses Kind keinen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindertagseinrichtung im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (SäKitaG) in der jeweils geltenden Fassung oder eine staatliche Förderung der Tagespflege beansprucht, | "4. für dieses Kind keinen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindertageseinrichtung oder staatlich geförderte Kindertagespflege im Sinne von § 1 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz Ober Kindertageseinrichtungen - SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2005 (SächsGVBl. 2006 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, beansprucht," |
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) ausübt und | "5. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl I S. 206), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915, 2917) geändert worden ist, ausübt." |
dd) Nummer 6
6. die sonstigen Voraussetzungen zum Bezug von Erziehungsgeld nach den Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
wird gestrichen.
ee) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
" § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 9 BErzGG ist entsprechend anzuwenden. Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat auch, wer zwar nicht die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Satz 2 erfüllt, aber im Bezugszeitraum von Landeserziehungsgeld als Berechtigter für den Bezug von Elterngeld gemäß § 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), in der jeweils geltenden Fassung, gelten würde und die übrigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4
4. eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Wochenstunden im Zeitraum des Bezuges von Bundeserziehungsgeld ausgeübt wurde und diese zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensbedingungen für die Familie fortgesetzt werden muss,
wird gestrichen.
bb) Die Nummern 5 his 7 werden die Nummern 4 bis 6.
cc) Die neue Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6. ein ärztliches Zeugnis ausweist, dass der stundenweise Besuch einer Kindertagseinrichtung für die Erziehung eines entwicklungspsychologischen Therapieerfolges bei einem behinderten Kind erforderlich ist. Bei begründetem Zweifel können die zuständigen Behörden ein amtsärztliches Zeugnis anfordern. | "6. ein ärztliches Attest ausweist, dass der stundenweise Besuch einer Kindertageseinrichtung für den Therapieerfolg hinsichtlich einer umschriebenen Entwicklungsauffälligkeit des Kindes erforderlich ist. Bei begründetem Zweifel können die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen ein amtsärztliches Zeugnis anfordern." |
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 2 Anspruchsdauer
(1) Landeserziehungsgeld wird im Anschluss an den Bezugszeitraum für Bundeserziehungsgeld gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BErzGG gewährt
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 BErzGG wird Landeserziehungsgeld entsprechend der in Absatz 1 genannten Dauer längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres gewährt. (2) Der Anspruch endet vorzeitig mit dem Ablauf des Monats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 1 entfallen ist. |
" § 2 Leistungsdauer und -zeitraum |
(Stand: 17.02.2021)
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