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Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Vom 13. November 2008
(GVBl. Nr. 16 vom 29.11.2008 S. 632)



Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 18 Abs. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148) geändert worden ist, und
  2. § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 78) geändert worden ist, in Verbindung mit § 18 Abs. 1 SächsBG:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2000 (SächsGVBl. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 283, 285), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 7 wird die Angabe " § 7a Berücksichtigung von Eltern- und Betreuungszeiten" eingefügt.

b) In der Angabe zu § 10 wird das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" ersetzt.

c) Nach der Angabe zu § 13 wird die Angabe " § 13a Allgemeine Voraussetzungen für den Aufstieg" eingefügt.

d) Nach der Angabe zu § 29 wird die Angabe " § 29a Aufstieg in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes" eingefügt.

e) In der Angabe zu § 35 werden die Wörter "und Werkdienst" gestrichen.

f) Die Angabe zum Siebenten Teil wird wie folgt gefasst:

alt neu
Siebenter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
"Siebenter Teil
Besondere Vorschriften für den Schul- und Schulaufsichtsdienst".

g) Die Angaben zu den §§ 43 bis 45 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 43 Geltungsbereich

§ 44 Besondere Bestimmungen für die Einstellung

§ 45 Übergangsregelungen

" § 43 Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

§ 44 Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes

§ 45 Aufstieg in die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes".

h) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe eingefügt:

"Achter Teil
Schlussvorschriften".

i) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 46 In-Kraft-Treten " § 46 Geltungsbereich".

j) Nach der Angabe zu § 46 werden folgende Angaben angefügt:

" § 47 (aufgehoben)

§ 48 (aufgehoben)

§ 49 Inkrafttreten"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Bei der Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, der eine Ausbildungsstätte im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist, gelten die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstaltersgrenzen nicht.

(3) Die Vorschriften über die Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes gelten nicht für die Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins gemäß § 9 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706, 1718) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und in den Fällen des § 7 Abs. 6 SVG."

3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird die Angabe " §§ 20, 24 oder 29" durch die Angabe "den §§ 20, 24, 29, 29a oder 45" ersetzt.

b) In Nummer 6 wird der Satzpunkt durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7 und 8 angefügt:

"7. aufgrund der Feststellung nach § 35 Abs. 5 oder

8. durch Anerkennung einer Prüfung als Laufbahnprüfung gemäß § 133 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG."

4. In § 4 werden die Absätze 4 und 5

(4) Bei der Berechnung der Probezeit sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeit gleichzubehandeln, soweit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Beamten geleistet wurde.

(5) Eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung berücksichtigt. Die Dauer der Probezeit verlängert sich entsprechend.

aufgehoben.

5. § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

alt

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