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Regelwerk

Änderungstext

Siebentes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
- Sachsen -

Vom 16. Juni 2011
(SächsGVBl. Nr. 6 vom 14.07.2011 S. 170)



Der Sächsische Landtag hat am 25. Mai 2011 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 399), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu Abschnitt 4 wird die Angabe "2009/2010" durch die Angabe "2011/2012" ersetzt.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "2009" durch die Angabe "2011" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Beamte und Richter, die mindestens für einen Tag des Monats Februar 2009 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Beamten- oder Richterverhältnis bei einem Dienstherrn im Freistaat Sachsen hatten, das am 2. Januar 2009 bereits bestanden hat, erhalten spätestens mit den Bezügen für den dritten auf die Verkündung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 327) folgenden Monat eine Einmalzahlung in Höhe von 40 EUR. Für Beamte und Richter, die sich im Monat Februar 2009 in Elternzeit befunden haben, gilt Satz 1 entsprechend; Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auf die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Elternzeit abgestellt wird. "(1) Beamte und Richter, die mindestens für einen Tag des Monats April 2011 Anspruch auf Besoldung aus einem Beamten- oder Richterverhältnis bei einem Dienstherrn im Freistaat Sachsen hatten, erhalten mit den Bezügen für den Monat Juni 2011 eine Einmalzahlung in Höhe von 360 EUR. Anwärter erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 120 EUR. Beim Zusammentreffen von mehreren Ansprüchen nach den Sätzen 1 und 2 sind die Verhältnisse zum 1. April 2011 maßgebend. Für Beamte und Richter, die sich im Monat April 2011 in Elternzeit befunden haben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auf die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Elternzeit abgestellt wird."

c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "1. Februar 2009" durch die Angabe "1. April 2011" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Am 1. Februar 2009 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten spätestens mit den Bezügen für den dritten auf die Verkündung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 327) folgenden Monat eine Einmalzahlung, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 40 EUR ergibt. "Am 1. April 2011 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten mit den Bezügen für den Monat Juni 2011 eine Einmalzahlung, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 360 EUR ergibt."

bb) In Satz 4 wird die Angabe "Februar 2009" durch die Angabe "April 2011" ersetzt.

3. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Februar 2009" jeweils durch die Angabe "April 2011" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "2009" durch die Angabe "2011" ersetzt.

4. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "2009" durch die Angabe "2011" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Ab dem 1. März 2009 erhöhen sich
  1. die Grundgehaltssätze um jeweils 40 EUR und
  2. die Anwärtergrundbeträge um jeweils 60 EUR sowie
  3. um 3,0 Prozent
    1. die Grundgehaltssätze nach Nummer 1,
    2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A2 bis a 5,
    3. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsordnungen a und B),
    4. die Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 13 an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist,
    5. der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.

Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine Anpassung der Besoldung im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Die Erhöhung nach Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Grundgehaltssätze (Gehaltssätze). Die Erhöhung nach Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile.

"(1) Ab dem 1. April 2011 erhöhen sich um 1,5 Prozent
  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen a 2 bis a 5,
  3. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsordnungen a und B),
  4. die Anwärtergrundbeträge,

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