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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen und zur Änderung weiterer beamtenrechtlicher und hochschulrechtlicher Regelungen

Vom 4. Oktober 2011
(SächsGVBl. Nr. 10 vom 28.10.2011 S. 380)


Der Sächsische Landtag hat am 14. September 2011 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

" § 49 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze".

b) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:

" § 102 Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen".

c) Die Angabe zu § 168 wird wie folgt gefasst:

" § 168 Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand".

d) Die Angabe zu § 169 wird wie folgt gefasst:

" § 169 Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 102 Abs. 7 und § 147 Abs. 5".

2. Dem § 22 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

"Für höhere Lehrämter dauert er mindestens ein Jahr."

3. § 49 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 49 Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes

(1) Der Beamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, soweit nicht durch Gesetz eine andere Altersgrenze bestimmt ist.

(2) Lehrer an öffentlichen Schulen, außer an Hochschulen, treten abweichend von Absatz 1 zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand, in dem sie das 64. Lebensjahr vollenden.

" § 49 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, soweit nicht durch Gesetz eine andere Altersgrenze bestimmt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:

Beamte des
Geburtsjahrgangs
Lebensalter
1947 65 Jahre und 1Monat t
1948 65 Jahre und 2 Monate
1949 65 Jahre und 3 Monate
1950 65 Jahre und 4 Monate
1951 65 Jahre und 5 Monate
1952 65 Jahre und 6 Monate
1953 65 Jahre und 7 Monate
1954 65 Jahre und 8 Monate
1955 65 Jahre und 9 Monate
1956 65 Jahre und 10 Monate
1957 65 Jahre und 11 Monate
1958 66 Jahre
1959 66 Jahre und 2 Monate
1960 66 Jahre und 4 Monate
1961 66 Jahre und 6 Monate
1962 66 Jahre und 8 Monate
1963 66 Jahre und 10 Monate.

(3) Lehrer an öffentlichen Schulen, außer an Hochschulen, treten abweichend von den Absätzen 1 und 2 zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand, in dem sie das um ein Jahr unter der jeweiligen Altersgrenze liegende Lebensjahr vollenden."

4. § 50 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis dies erfordert, kann die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, den Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung des Beamten über das 65. Lebensjahr hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus. "Wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis dies erfordert, kann die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, den Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung des Beamten für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben."

5. In § 51 Nr. 2 wird die Angabe "Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959, 2960)" durch die Angabe "Artikel 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127,1130)" ersetzt.

6. In § 100 Nr. 2 werden die Wörter "die Gewährung von beihilfegleichen oder heilfürsorgegleichen Leistungen und" gestrichen.

7. § 102 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 102 Beihilfen

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