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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes und anderer Gesetze
- Sachsen -

Vom 17. Dezember 2015
(SächsGVBl. Nr. 16 vom 31.12.2015 S. 679)


Der Sächsische Landtag hat am 16. Dezember 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

Das Sächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Inhaltsverzeichnisses wird wie folgt gefasst:

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"Inhaltsübersicht".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 43a Ausschüsse des Personalrats".

b) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:

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" § 66 (weggefallen)".

c) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:

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" § 69 Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte".

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und der Personen, die aufgrund anderer Rechtsverhältnisse in der Dienststelle tätig sind" gestrichen.

bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Beschäftigter ist auch, wer aufgrund anderer Rechtsverhältnisse in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt wird, insbesondere wenn sein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht. § 14 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt für Leiharbeitnehmer entsprechend."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch studentische, wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte nach § 57 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden die Wörter "wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte," gestrichen.

bb) In Nummer 5 werden die Wörter " § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz - SächsBAG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 576)" durch die Wörter " § 12 Absatz 1 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)" und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), in der jeweils geltenden Fassung."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Nebenstellen und Teile einer Dienststelle mit mehr als 60 Beschäftigten, die durch Aufgabenbereiche und Organisation eigenständig sind, gelten als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer Wahlberechtigten dies in geheimer Abstimmung beschließt oder die oberste Dienstbehörde dies mit Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten für erforderlich hält. Der Beschluss ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam. Die in Satz 1 genannte Mindestbeschäftigtenzahl gilt nicht für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen. "(3) Nebenstellen und Teile von Dienststellen gelten als selbständige Dienststellen, wenn
  1. ihnen mehr als 60 Beschäftigte angehören,
  2. sie
    1. durch Aufgabenbereiche und Organisation eigenständig sind oder
    2. durch Aufgabenbereiche oder Organisation eigenständig sind und sich nicht in räumlich angrenzender Umgebung des Geländes der Hauptdienststelle befinden und
  3. die Mehrheit ihrer Wahlberechtigten dies in geheimer Abstimmung beschließt oder die oberste Dienstbehörde dies mit Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten für erforderlich hält.

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