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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens im Freistaat Sachsen
- Sachsen -

Vom 26. April 2017
(SächsGVBl. Nr. 6 vom 15.05.2017 S. 242)



Der Sächsische Landtag hat am 11. April 2017 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

§ 13 Absatz 7 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist,

(7) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, für die Berufe Erzieher, Heilerziehungspfleger und Heilpädagoge durch Rechtsverordnung Näheres zu bestimmen zu

  1. den Voraussetzungen und dem Verfahren der Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungsnachweisen zum Zweck der Niederlassung oder den Voraussetzungen und dem Verfahren zum Zweck der gelegentlichen und vorübergehenden Dienstleistungserbringung von Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat,
  2. den Voraussetzungen für den partiellen Zugang zur Berufstätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG,
  3. den Inhalten und den verfahrensrechtlichen Vorgaben für die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs gemäß § 11 und
  4. den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zuständiger Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat zu berufsrechtlichen Sachverhalten.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes

§ 11 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 11 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus 

(1) Dem Staatsministerium für Kultus sind unmittelbar nachgeordnet

  1. die Sächsische Bildungsagentur,
  2. das Sächsische Bildungsinstitut als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts,
  3. die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

Das Staatsministerium für Kultus kann Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur einrichten und aufheben.

(2) Die Sächsische Bildungsagentur nimmt die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben sowie Aufgaben der Lehrerbildung einschließlich der Abnahme der Ersten und Zweiten Staatsprüfung wahr. Ferner nehmen wahr:

  1. das Sächsische Bildungsinstitut insbesondere die Schulbuchzulassung, die Lehrplanarbeit, die Begleitung und Bewertung von Schulversuchen und die Fortschreibung von Schulentwicklung,
  2. die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung insbesondere die Förderung von Maßnahmen der politischen Bildung auf überparteilicher Grundlage.
" § 11 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus

(1) Dem Staatsministerium für Kultus sind unmittelbar nachgeordnet

  1. das Landesamt für Schule und Bildung,
  2. die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

Das Staatsministerium für Kultus kann Regionalstellen des Landesamtes für Schule und Bildung einrichten und aufheben.

(2) Das Landesamt für Schule und Bildung nimmt die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben, die Lehrplanarbeit, Aufgaben im Rahmen von Schulversuchen, Aufgaben der konzeptionellen Fortentwicklung des Schulwesens und Aufgaben der Lehrerbildung einschließlich der Abnahme der Ersten und Zweiten Staatsprüfung wahr. Die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung nimmt insbesondere die Förderung von Maßnahmen der politischen Bildung auf überparteilicher Grundlage wahr."

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Änderung des Befähigungs-Anerkennungsgesetzes Lehrer

(nicht dargestellt)

Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Kultus kann den Wortlaut des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der vom 1. August 2018 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 8
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. August 2018 in Kraft.

(2) Artikel 1

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