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Regelwerk

Änderungstext

Neunte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen
- Sachsen -

Vom 24. Februar 2021
(SächsGVBl. Nr. 11 vom 16.03.2021 S. 323)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen

Die Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 167), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. September 2018 (SächsGVBl. S. 611) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit

(1) Der erfolgreiche Abschluss einer einjährigen beruflichen Grundbildung ist als erstes Ausbildungsjahr auf die Berufsausbildung anzurechnen, wenn diese in einem Ausbildungsberuf erfolgt, der gemäß Anlage 1 dem jeweiligen Berufsbereich der beruflichen Grundbildung und, soweit die Berufsbereiche in Berufsgruppen oder Schwerpunkte untergliedert sind, der Berufsgruppe oder dem Schwerpunkt zugeordnet ist.

(2) Der erfolgreiche Abschluss einer zweijährigen Berufsfachschule ist als erstes und zweites Ausbildungsjahr auf die Berufsausbildung anzurechnen, wenn diese in einem Ausbildungsberuf erfolgt, der gemäß Anlage 2 dem jeweiligen Berufsfachschulabschluss zugeordnet ist.

" § 4 Verordnungsermächtigung

Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 54 Absatz 1 Satz 2 und § 59 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes wird den nach § 1 Absatz 1 und 3 jeweils zuständigen Stellen übertragen."

2. § 5 wird

§ 5 Ermächtigung der Staatsministerien

Die Staatsregierung überträgt die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes und § 27a Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung auf das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Dieses trifft die Regelungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus und dem für die jeweilige Berufsbildung zuständigen Staatsministerium durch Änderung und Ergänzung dieser Verordnung.

aufgehoben.

3. Die Anlagen werden


Anrechnung einer einjährigen beruflichen Grundbildung Anlage 1
(zu § 4 Absatz 1)


Berufsbereich in der beruflichen Grundbildung zugeordnete und kombinierbare Ausbildungsberufe des ersten Ausbildungsjahres
Berufsgruppe oder Schwerpunkt
Bautechnik
Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin (2-jährig)

Bauwerksabdichter/Bauwerksabdichterin

Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik

Beton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahlbetonbauerin

Betonfertigteilbauer/Betonfertigteilbauerin

Brunnenbauer/Brunnenbauerin

Dachdecker/Dachdeckerin

Estrichleger/Estrichlegerin

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(Stand: 25.03.2021)

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