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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen
- Sachsen -

Vom 19. Oktober 2023
(SächsGVBl. Nr. 19 vom 27.11.2023 S. 850)


Der Sächsische Landtag hat am 20. September 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
SächsGleiG - Sächsisches Gleichstellungsgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Satz 2

Vor Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch öffentliche Ausschreibung zu ermitteln.

wird aufgehoben.

2. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "gegen" werden die Wörter "sie oder" eingefügt und die Wörter "selbst oder" werden durch die Wörter "selbst oder eine Angehörige oder" ersetzt.

bb) Dem Absatz wird der folgende Satz angefügt:

"Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind nahe Angehörige und weitere Angehörige."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Als nahe Angehörige gelten auch Personen, die mit der Beamtin oder dem Beamten so in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und tatsächlich füreinander einzustehen. Dieser wechselseitige Wille ist insbesondere anzunehmen, wenn Personen

  1. länger als ein Jahr zusammenleben,
  2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, oder
  3. Kinder, Angehörige oder nahe Angehörige im Haushalt versorgen."

bb) Satz 2 wird Absatz 3.

c) Absatz 3 wird Absatz 4.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

In § 43 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, wird das Wort "Frauenbeauftragte" durch die Wörter "Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

Das Sächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "der Frauenbeauftragten" durch die Wörter "des Gleichstellungsbeauftragten" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 4 wird das Wort "oder" angefügt.

bb) In Nummer 5 wird das Wort "oder" gestrichen.

cc) Nummer 6

6. der Frauenbeauftragten in Angelegenheiten, die die Aufgaben der Frauenbeauftragten nach § 20 des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berühren,

wird aufgehoben.

2. § 41 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Der Frauenbeauftragten ist bei der Behandlung von Angelegenheiten, die ihre Aufgaben nach § 20 des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes betreffen, Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. "(2) Dem Gleichstellungsbeauftragten ist bei der Behandlung von Angelegenheiten, die seine Aufgaben und Beteiligungsrechte nach den §§ 19 und 20 des Sächsischen Gleichstellungsgesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) in der jeweils geltenden Fassung betreffen, Gelegenheit zur Teilnahme zu geben."

3. In § 42 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "die Frauenbeauftragte" durch die Wörter "der Gleichstellungsbeauftragte" ersetzt.

4. § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

alt neu
16. Aufstellung und Anpassung des Frauenförderplans nach § 4 des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes; "16. Erstellung des Gleichstellungsplans nach den §§ 23 bis 25 des Sächsischen Gleichstellungsgesetzes."

5. In § 82 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Frauenförderplan" ein Komma und die Wörter "den Gleichstellungsplan" eingefügt.

Artikel 5
Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung

§ 64

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