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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Sachsen -

Vom 21. November 2024
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 30.11.2024 S. 923)


Auf Grund des § 20 Absatz 1 Satz 2, des § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, des § 27 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2, des § 29 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 12 sowie des § 95 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), von denen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) § 29 Nummer 5 bis 7 und 9 geändert sowie § 29 Nummer 10 eingefügt und durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) § 95 Absatz 1 Satz 1 geändert worden ist, verordnet die Sächsische Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Die Sächsische Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2017 (SächsGVBl. S. 485), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. August 2020 (SächsGVBl. S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "Beamten und Richter" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter" ersetzt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 2 Übernahme von früheren Beamtinnen und Beamten sowie von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren".

b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 11 Feststellung der Laufbahnbefähigung anderer Bewerberinnen und Bewerber".

c) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 38 Überleitung von Laufbahnen sowie Beamtinnen und Beamten".

3. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Freistaates Sachsen insoweit, als sich aus den für sie geltenden speziellen Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§ 5 des Sächsischen Beamtengesetzes),
  2. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 6 des Sächsischen Beamtengesetzes),
  3. Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte (§ 145 des Sächsischen Beamtengesetzes),
  4. Professorinnen und Professoren an Universitäten, Fachhochschulen - Hochschulen für angewandte Wissenschaften sowie an Kunsthochschulen und
  5. Beamtinnen und Beamte, soweit abweichende Laufbahn- oder Ausbildungsvorschriften bestehen."

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 2 Übernahme von früheren Beamtinnen und Beamten sowie von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Bei der Übernahme von früheren Beamtinnen und Beamten sowie von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes oder aufgrund eines Gesetzes übernommen werden."

c) In Absatz 2 werden die Wörter "der Beamte" durch die Wörter "die Beamtin oder der Beamte" ersetzt.

d) In Absatz 3 werden die Wörter "dem Beamten" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten" ersetzt.

5. § 4 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"7. in der Fachrichtung Polizei die Schwerpunkte

a) Polizeivollzugsdienst,

b) Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie

c) Wirtschaftskriminalitätsdienst,"

6. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(Stand: 10.12.2024)

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