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Änderungstext
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften zum Jugendarbeitsschutz und Mutterschutz
- Sachsen -
Vom 25. November 2025
(SächsGVBl. Nr. 15 vom 27.12.2025 S. 426)
Die Staatsregierung verordnet aufgrund des § 77 Nummer 1 und des § 79 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist:
Artikel 1
SächsJArbSchVO - Sächsische Jugendarbeitsschutzverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Arbeitsschutz für jugendliche Beamtinnen und Beamte im Freistaat Sachsen
Artikel 2
Änderung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
Die Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
"(7) Eine Entbindung ist eine Lebend- oder Totgeburt."
2. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "der Entbindung" durch die Angabe "dem voraussichtlichen Tag der Entbindung" ersetzt.
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
"Satz 2 gilt nicht bei einer Totgeburt."
b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
"(6) Im Fall einer Fehlgeburt ab der dreizehnten Schwangerschaftswoche finden die Regelungen zur Entbindung entsprechend Anwendung. Soweit sich eine Beamtin nicht ausdrücklich dazu bereit erklärt, ist sie nicht zur Dienstleistung heranzuziehen
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 2 jederzeit widerrufen. Die Absätze 1 und 5 gelten nicht."
4. § 22 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
| alt | neu |
Die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf darf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden:
bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten zum Zeitpunkt der Entlassung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt oder die Entbindung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entlassungsmitteilung mitgeteilt wird. |
"Die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf darf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden:
wenn der oder dem Dienstvorgesetzten zum Zeitpunkt der Entlassung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entlassungsmitteilung mitgeteilt wird." |
Artikel 3
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sächsische Jugendarbeitsschutzverordnung vom 31. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 171), die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, außer Kraft.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (28.12.2025) in Kraft.
ID 253299
| ENDE |
(Stand: 02.02.2026)
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