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Regelwerk

ZuständigkeitsVO zum Bundeserziehungsgeldgesetz
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten zum Bundeserziehungsgeldgesetz und zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Vom 8. Juli 1991
(GVBl Nr. 15 von 1991 S. 15; 07.03.1996 S. 108; 17.01.2007 S. 13; 01.07.2008 S. 423 08aufgehoben)



Auf Grund von § 10 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1550) erlässt die Sächsische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1

(1) Die Ämter für Familie und Soziales führen den Ersten Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes und den Abschnitt 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) aus.

(2) Zuständig für die Ausführung des Ersten Abschnittes des Bundeserziehungsgeldgesetzes und für die Ausführung des Abschnitts 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ist das Amt für Familie und Soziales, in dessen Bezirk der Berechtigte einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 2

Widerspruchsbehörde ist das Landesamt für Familie und Soziales. Das Landesamt für Familie und Soziales ist zuständig für die Aufgaben gemäß § 23 Abs. 2 BEEG.

§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

ENDE

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