Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

BiFVO - Bildungsfreistellungsverordnung
Landesverordnung über die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen für die Bildungsfreistellung

- Schleswig-Holstein-

Vom 30. April 2012
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 24.05.2012 S. 520, 16.05.2017 S. 319aufgehoben)
Gl.-Nr.: 223-16-1


Zur aktuellen Fassung

Aufgrund § 22 Nr. 2 Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG) vom 6. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 282) sowie aufgrund § 25 Abs. 1 Satz 3 WBG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr:

§ 1 Zielsetzung

Die Anerkennung von Veranstaltungen der- allgemeinen, politischen und beruflichen Weiterbildung für die Freistellung von der Arbeit (Bildungsfreistellungsveranstaltungen) dient dem Teilnahmeschutz, soll Missbräuche verhindern sowie einen Beitrag dazu leisten, das Recht auf Weiterbildung für alle nach § 4 WBG zu verwirklichen.

§ 2 Verfahren

(1) Die Anerkennung von Bildungsfreistellungsveranstaltungen erfolgt auf Antrag des Trägers, der Einrichtung der Weiterbildung oder der Veranstalterin oder des Veranstalters im schriftlichen oder elektronischen Verfahren. Der Antrag ist formgebunden und soll der zuständigen Behörde spätestens zehn Wochen vor Beginn der Veranstaltung zugehen.

(2) Die Antragsfrist kann verkürzt werden, wenn

  1. die Veranstaltung sich auf ein aktuelles Ereignis bezieht, das sich wegen der Aktualität auf die Einhaltung der Antragsfrist auswirkt oder
  2. andere besondere Gründe nachgewiesen werden, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Einhaltung der Antragsfrist unmöglich gemacht haben und ihr oder ihm nicht zuzurechnen sind.

Für Wiederholungsanträge kann die Antragsfrist auf sieben Wochen verkürzt werden.

(3) Eine rückwirkende Anerkennung ist ausgeschlossen.

(4) Die Anerkennung kann für

  1. einzelne Bildungsfreistellungsveranstaltungen (Einzelveranstaltungen) oder
  2. mehrere Bildungsfreistellungsveranstaltungen gleicher Art (Typenveranstaltungen) innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren

erteilt werden.

(5) Gegenstand der Anerkennung sind

  1. die Bezeichnung der Veranstaltung; sie soll den wesentlichen Inhalt der Bildungsfreistellungsveranstaltung darstellen und darf nicht zu Missdeutungen Anlass geben; die Bezeichnung der Veranstaltung ist, wenn sie nur im Rahmen eines übergeordneten Bildungszieles anerkennungsfähig ist, um einen entsprechenden Zusatz etwa "nur im Rahmen der beruflichen Weiterbildung" zu erweitern;
  2. der Veranstaltungsort bei Einzelveranstaltungen; Veranstaltungen im Rahmen einer typenanerkennung können auf Antrag an unterschiedlichen Veranstaltungsorten durchgeführt werden;
  3. der Veranstaltungszeitraum bei Einzelveranstaltungen; bei typenveranstaltungen der erste geplante Veranstaltungszeitraum und der Anerkennungszeitraum.

Abweichungen oder Änderungen wirken sich auf den Bestand der Anerkennung aus. Sie sind durch die Veranstalterin oder den Veranstalter der zuständigen Behörde mitzuteilen und können bei rechtzeitiger Anzeige vor Beginn der Veranstaltung durch Änderungsbescheid berücksichtigt werden.

(6) Die Veranstalterin oder der Veranstalter übersendet nach Durchführung der Bildungsfreistellungsveranstaltung einen Statistikbogen an die zuständige Behörde. Kommt eine Antragstellerin oder ein Antragsteller dieser Verpflichtung auch auf Anforderung nicht nach, wird die Bearbeitung weiterer Anträge bis zum Eingang der Statistikbögen für zurückliegende Veranstaltungen zurückgestellt.

§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Die Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen nach den § § 16 und 17 WBG erfüllt sind.

(2) Die Gewährleistung einer sachgemäßen und teilnehmerorientierten Bildung im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 WBG ist anzunehmen, wenn die Anforderungen nach § 4 Abs. 2 der Trägeranerkennungsverordnung vom 30. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 524) erfüllt sind.

(3) Bildungsfreistellungsveranstaltungen im Sinne des Weiterbildungsgesetzes sind nur solche, denen

  1. ein methodisch/didaktisches Konzept und
  2. ein mindestens sieben Zeitstunden pro Tag umfassender Arbeits- und Zeitplan einschließlich angemessener und pädagogisch begründeter Pausen

zugrunde liegt.

(4) Das methodisch/didaktische Konzept muss Angaben über das Lernziel, den Arbeits- und Zeitplan, die eingesetzten Methoden und die Bildungsziele gegebenenfalls in Reflexion auf die Zielgruppe enthalten.

(5) Der Arbeits- und Zeitplan stellt in übersichtlicher Weise insbesondere dar,

  1. welche Lehrkräfte für die Veranstaltung eingesetzt werden,
  2. was, bezogen auf das angestrebte Bildungsziel, konkret wann und wie unterrichtet oder erarbeitet wird (Stundenplan) und
  3. welche Hilfsmittel eingesetzt werden.

(6) Berechnung der Unterrichtszeit gemäß Absatz 3 Nr. 2:

  1. Die Unterrichtszeit für eine ganztägige Veranstaltung muss mindestens sieben Zeitstunden pro Tag umfassen, davon 5,5 Zeitstunden reine Unterrichtszeit und 1,5 Zeitstunden pädagogisch begründete Pausen.
  2. Die Unterrichtszeit kann bei mehrtägigen Veranstaltungen im Durchschnitt erreicht werden. Es ist ausgeschlossen, dass ein oder mehrere freie Tage durch Mehrarbeit an anderen Unterrichtstagen ausgeglichen werden. Es müssen mindestens drei Zeitstunden Unterricht pro Tag nachgewiesen werden; es werden nicht mehr als zehn Unterrichtsstunden pro Tag berücksichtigt.
  3. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist bei mehrwöchigen Veranstaltungen jeweils für einen Zeitraum von fünf Arbeitstagen nachzuweisen.
  4. Unberücksichtigt bleiben Zeiten, in denen grundsätzlich anerkennungsfähige Bildungsinhalte im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten vermittelt werden sollen, insbesondere die, die dem Negativkatalog nach Absatz 9 unterliegen.
  5. Die Vermittlung von Bildungsinhalten während der An- und Abreise ist nicht anerkennungsfähig.

(7) Berechnung der Veranstaltungsdauer:

  1. Bei eintägigen Veranstaltungen bleiben Zeiten für die An- und Abreise unberücksichtigt.
  2. Bei zweitägigen Veranstaltungen sind mindestens an einem Tag mindestens sieben Zeitstunden gemäß Absatz 3 Nr. 2 nachzuweisen, während der andere Tag als Reisetag mit drei Zeitstunden reine Unterrichtszeit ohne Pausen Berücksichtigung finden kann; darüber hinausgehende Reisezeiten bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
  3. Bei mehrtägigen Veranstaltungen gelten An- und Abreisetage jeweils als ein Tag; für diese Tage müssen jeweils mindestens drei Zeitstunden reine Unterrichtszeit ohne Pausen' nachgewiesen werden.

(8) Anerkennungsfähige Einzelfälle enthält Anlage 1; die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

(9) Nicht anerkennungsfähig sind insbesondere:

  1. Weiterbildungsveranstaltungen, die zu mehr als einem Zehntel der Veranstaltungsdauer der Erholung, der eigenen privaten Lebensführung oder der eigenen Freizeitgestaltung dienen. Das ist der Fall, wenn sie
    1. den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten auf dem Gebiet der eigenen Körper- und Gesundheitspflege oder das Einüben psychischer, gruppendynamischer oder ähnlicher Fertigkeiten,
    2. den Erwerb von Fahrerlaubnissen, Funklizenzen oder ähnlichen Berechtigungen,
    3. das Erlernen von Spielen oder Sportarten, von künstlerischen, kunsthandwerklichen oder hauswirtschaftlichen Fertigkeiten, das Filmen, Fotografieren, Jagen, Reiten, Segeln, Tauchen oder Fischen

    zum Gegenstand haben. Satz 1 gilt nicht, wenn die Inhalte nach Satz 2 Buchst. a bis c einem beruflichen oder politischen Bildungsziel, der Gleichstellung von Mann und Frau sowie von behinderten und nicht behinderten Menschen oder der Vorbereitung auf das Alter dienen.

  2. Aufnahmeprüfungen für Weiterbildungsveranstaltungen und praktische Prüfungen.
  3. Klassenfahrten, auch, wenn sie von Bildungseinrichtungen angeboten werden, deren Angebot grundsätzlich allgemeinzugänglich ist.
  4. Veranstaltungen, die überwiegend betrieblichen oder dienstlichen Zwecken im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WBG dienen, zur Einarbeitung auf einem Arbeitsplatz oder die überwiegend auf interne Erfordernisse eines Betriebes oder einer Dienststelle ausgerichtet sind.

(10) Zur Sicherstellung der mit § 17 Abs. 3 Nr. 1 WBG vorauszusetzenden Allgemeinzugänglichkeit ist eine Veröffentlichung der Veranstaltung in dafür geeigneten Medien nachzuweisen. Findet die Veröffentlichung durch ein Veranstaltungsprogramm statt, sind die allgemeinzugänglichen Veranstaltungen von Veranstaltungen zur Fortbildung von Mitgliedern oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern deutlich zu trennen. Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen von Nichtmitgliedern gegenüber einer beitragsfreien Teilnahme für Mitglieder einer Veranstalterin oder eines Veranstalters schließt eine Anerkennung grundsätzlich nicht aus, es sei denn, dass der von den Nichtmitgliedern erhobene Beitrag unverhältnismäßig hoch und im Hinblick auf die angebotene Leistung unangemessen ist.

§ 4 Vereinfachte Verfahren

(1) Bei der Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen, die von den nach § 19 WBG anerkannten Trägern oder Einrichtungen der Weiterbildung angeboten und durchgeführt werden, findet die Prüfung nach § 3 Abs. 2 grundsätzlich nicht statt.

(2) Nach der Anerkennung als einzelne Veranstaltung im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 oder nach Ablauf des Zeitraums der Anerkennung nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 können typenveranstaltungen ohne erneuten Nachweis der Voraussetzungen nach § 3 anerkannt werden, wenn keine Anhaltspunkte für ein Abweichen von den Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen.

§ 5 Verblockung

Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach § 2 prüft die zuständige Behörde, ob die Verblockung von Freistellungsansprüchen nach § 6 Abs. 3 WBG für die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung erforderlich ist, wenn die Dauer der Weiterbildungsveranstaltung den Anspruch auf Freistellung gemäß § 6 Abs. 2 WBG übersteigt. Hierfür muss die Veranstalterin oder der Veranstalter durch ein methodisches und didaktisches Konzept nachweisen, dass die Weiterbildungsveranstaltung eine Einheit ist. Es ist unschädlich, wenn die Veranstaltung in mehreren Abschnitten durchgeführt werden soll. Es ist sicherzustellen, dass ein späterer Quereinstieg nicht möglich ist.

§ 6 Widerruf

(1) Der Widerruf der Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen nach § 18 Nr. 1 WBG ist nur zulässig, wenn der Veranstalterin oder dem Veranstalter Gelegenheit gegeben worden ist, die Voraussetzungen für die Anerkennung wieder herbeizuführen und dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist geschehen ist.

(2) Die Voraussetzungen für die Anerkennung liegen insbesondere dann nicht mehr vor, wenn der Veranstalterin oder der Veranstalter bei der Durchführung der Weiterbildungsveranstaltung von dem Anerkennungsbescheid, dem Arbeits- und Zeitplan sowie dem vorgelegten Konzept wesentlich abweicht.

§ 7 Beteiligung

(1) Bei der Anerkennung von Bildungsfreistellungsveranstaltungen wirkt die Kommission Weiterbildung durch einen Ausschuss nach § 17 Abs. 1 WBG beratend mit, und zwar

  1. wenn die zuständige Behörde einen Antrag abzulehnen beabsichtigt oder
  2. wenn die zuständige Behörde es wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung für geboten hält oder es von der Kommission Weiterbildung oder deren Ausschuss gewünscht wird.

(2) Die Kommission Weiterbildung ist regelmäßig über die Tätigkeit des Ausschusses und die Anerkennungspraxis der zuständigen Behörde zu unterrichten. Jedes Mitglied der Kommission kann an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen.

§ 8 Verfahren bei länderübergreifenden Regelungen

Bei der Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen, die durch Behörden des Bundes oder anderer Länder aufgrund anderer Rechtsvorschriften für die Bildungsfreistellung anerkannt worden sind, ist dem Antrag der Veranstalterin oder des Veranstalters der entsprechende Anerkennungsbescheid beizufügen. Die zuständige Behörde kann von der Prüfung einzelner Voraussetzungen nach § 3 absehen, wenn der Anerkennungsbescheid auf das Vorliegen vergleichbarer Voraussetzungen schließen lässt.

§ 9 Gebühren

(1) Für die Anerkennung von Bildungsfreistellungsveranstaltungen, die Änderung einer Anerkennung, die Ablehnung eines Antrages, die Rücknahme eines Antrages nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde und den Widerruf einer Anerkennung gemäß § 6 werden Gebühren erhoben. Die zu entrichtende Gebühr für die Anerkennung wird mit Antragstellung fällig. Die Entrichtung der Gebühr ist bei Vorlage des Antrags nachzuweisen.

(2) Die Höhe der Gebühr enthält Anlage 2; die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2017 außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Bildungsfreistellungsverordnung vom 8. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 749) *) außer Kraft.

.

  Anlage 1
zu § 3 Abs. 8 BiFVO

Anerkennungsfähige Einzelfälle sind:

  1. Prüfungsveranstaltungen, als Abschluss von Weiterbildungslehrgängen, insbesondere Abschlussprüfungen an Abendschulen und weiterbildenden Fachhochschulen. Bei mündlichen Prüfungen ist ein Arbeits- und Zeitplan von sieben Zeitstunden mit flexibler Pausenregelung nachzuweisen. Zeiten für pädagogisch begründete Pausen können dabei im Einzelfall auch 1,5 Stunden überschreiten, dürfen aber nicht mehr als 2,5 Stunden betragen. Für die übrige Zeit außerhalb der Prüfung ist eine Vor- oder Nachbereitung in Anwesenheit einer Lehrkraft sicherzustellen. Bei schriftlichen Prüfungen reicht im Hinblick auf die verhältnismäßig hohen Anforderungen an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Arbeits- und Zeitplan von vier Zeitstunden ohne Pausen für die Anerkennung aus.
  2. Kongresse, wenn sie in Seminarform durchgeführt werden und die Teilnahme an einem täglich sieben Zeitstunden umfassenden Arbeits- und Zeitplan sichergestellt und nachgewiesen werden kann.
  3. Bildungs-/Studienreisen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen im Übrigen erfüllt werden. Im Rahmen von Bildungsreisen sind insbesondere politische, gesellschaftspolitische, sozialpolitische, berufliche, naturkundliche und sprachliche Bildungsinhalte grundsätzlich anerkennungsfähig. Zur Vertiefung und Erläuterung von Bildungsinhalten können auch Exkursionen unter fachkundiger Führung berücksichtigt werden. Reisezeiten während der Veranstaltung (Fahrten von einem Seminarort zum anderen) werden von der Anerkennung ausgenommen. Dies gilt ebenso für die Vermittlung von touristischen Bildungsinhalten. Zu den touristischen Bildungsinhalten zählen insbesondere: Besichtigungen von Denkmälern, Bauwerken, Ausstellungen, geographischen Sehenswürdigkeiten, Stadtrundfahrten und Stadtrundgänge. Bildungsreisen werden nur als Einzelveranstaltung nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 anerkannt.
  4. Weiterbildungsveranstaltungen für den Erwerb von Berechtigungen, die zur Ausbildung oder Anleitung Dritter qualifizieren oder eine Multiplikatorenfunktion ermöglichen, insbesondere Trainerlizenzen und Übungsleiterlehrgänge.
  5. Gewerkschaftliche Vertrauensleuteschulungen, wenn die Teilnahme von Vertrauensleuten anderer als der anbietenden Gewerkschaft oder sonstiger Interessierter möglich ist. Es können nur Veranstaltungen mit der Zielgruppe "Vertrauensleute, Betriebs- und Personalräte sowie sonstige Interessierte" anerkannt werden. Dabei darf die Zugänglichkeit nicht von der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft abhängig gemacht werden.
  6. Veranstaltungen mit übergeordnetem Bildungsziel zur Gleichstellung von Mann und Frau, zur Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderungen und zur Vorbereitung auf das Alter. Für Veranstaltungen, die nur mit dem übergeordneten Bildungsziel der Vorbereitung auf das Alter anerkennungsfähig sind, wird eine Anerkennung nur für Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Vollendung des 62. Lebensjahres ausgesprochen und im Anerkennungsbescheid mit einer entsprechenden Zusatzbezeichnung versehen. Aus dem methodisch/didaktischen Konzept muss eindeutig erkennbar sein, dass der Einstieg in die Lebensphase nach dem Beruf Gegenstand der Veranstaltung ist und nicht die in § 3 Abs. 9 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a bis c genannten Ziele.
  7. Veranstaltungen die in Form von Einzelunterricht stattfinden, wenn der Antragsteller eine Bildungseinrichtung ist.
  8. Veranstaltungen, die über einen längeren Zeitraum als zwei Wochen andauern, wie etwa ein- oder mehrjährige Veranstaltungen. Dabei ist der Zeitraum der Anerkennung genau zu definieren. Die Wochenenden sind von der Anerkennung auszunehmen, wenn die Tage zur freien Verfügung stehen. Ebenso ist zu verfahren, wenn an einzelnen Tagen keine Bildungsinhalte vermittelt werden.
  9. Bildungsveranstaltungen auf Schiffen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen. Voraussetzung ist, dass das Schiff über eine hinreichende Besatzung und Ausstattung verfügt und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von jeglichen zur Schiffsführung notwendigen seemännischen Diensten einschließlich Backschaft (Küchendienst) während der Seminarzeiten ausgenommen sind.

.

  Anlage 2
zu § 9 Abs. 2 BiFVO

Gebühren gemäß § 9:

1. Anerkennung einer Bildungsfreistellungsveranstaltung 69,00 Euro

2. Rücknahme eines Antrags auf Anerkennung, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde 34,00 Euro

3. Änderung einer Anerkennung gemäß Nummer 1 34,00 Euro

4. Ablehnung eines Antrags auf Anerkennung 55,00 Euro

5. Widerruf einer Anerkennung 268,00 Euro

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 24.01.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion