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Arbeits-und Sozialrecht

Landesverordnung über die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 3 des Familienpflegezeitgesetzes
-Schleswig-Holstein -

Vom 10.12.2012
(GVOBl.Schl.-H nr. 20 vom 21.12.2012 S. 776)
Gl.Nr. B 860-11-4


§ 1 Zuständigkeiten

Zuständige Behörde für die Durchführung von § 9 Abs. 3 Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.

§ 2 Übertragung der Befugnis

Die Befugnis, die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 3 Familienpflegezeitgesetz zu bestimmen, wird auf das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium übertragen.

ENDE


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