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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

FreiStVO - Freistellungsverordnung
Landesverordnung über die Freistellung für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit

- Schleswig-Holstein -

Vom 30. September 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 15 vom 28.11.2019 S. 469; 18.05.2021 S. 646 aufgehoben)
Gl.-Nr.: B 864-8-15



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 23 Absatz 4 des Jugendförderungsgesetzes vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Januar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 8), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:

§ 1 Voraussetzung für die Freistellung

(1) Freistellung von der Arbeit nach § 23 Absatz 1 Jugendförderungsgesetz ist zu gewähren, wenn die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit eine gültige Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter besitzen und

  1. an einer Veranstaltung der Jugendarbeit mit überwiegend schleswigholsteinischen Teilnehmerinnen und Teilnehmern mitwirken, die aus öffentlichen Mitteln gefördert wird,
  2. an einer Veranstaltung der Jugendarbeit mit überwiegend schleswigholsteinischen Teilnehmerinnen und Teilnehmern mitwirken, die der örtliche oder überörtliche Jugendhilfeträger für förderungswürdig erklärt hat, oder
  3. an einer Fortbildung zur Fortschreibung der Gültigkeit der Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter teilnehmen.

(2) Über Absatz 1 hinaus ist Freistellung von der Arbeit zu gewähren

  1. wenn ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Maßnahme zur Qualifizierung zum Erwerb der Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter teilnehmen,
  2. in besonders vom Träger der Maßnahme zu begründenden Ausnahmefällen ist Freistellung von der Arbeit zu gewähren, wenn ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund einer besonderen Qualifikation für die organisatorische Durchführung einer Veranstaltung der Jugendarbeit unverzichtbar sind.

(3) Die Freistellung kann im Einzelfall nur versagt werden, wenn ein unabweisbares betriebliches Interesse entgegensteht.

§ 2 Erstattung von Verdienstausfall

(1) Der Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls soll mindestens zwei Wochen vor Beginn einer Maßnahme nach § 1 Absatz 1 oder 2 bei dem zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe oder bei einem anderen von ihm beauftragten Träger mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular beantragt werden.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass der Antrag unterschrieben mit Bestätigung des Trägers der Maßnahme rechtzeitig bis zu der in Absatz 1 genannten Frist dem zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe oder dem von ihm beauftragten Träger zugeht. Anträge, die der antragsbearbeitenden Stelle nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist zugehen, können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Entscheidung der antragsbearbeitenden Stelle über den Antrag auf Erstattung von Verdienstausfall abzuwarten, bevor sie oder er die Freistellung antritt. Werden Freistellungen ohne Bestätigung der antragsbearbeitenden Stelle angetreten, kann keine Erstattung beansprucht werden.

(3) Der Erstattungsbetrag wird vom jeweiligen örtlichen Träger der Jugendhilfe ausgezahlt, wenn durch Vorlage einer Bestätigung nachgewiesen wird, dass die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 1 Absatz 1 oder 2 erfolgte. Der entstandene Bruttoverdienstausfall ist durch den Arbeitgeber zu bescheinigen. Die für die Erstattung beizubringenden Unterlagen sind umgehend nach Maßnahmeende dem örtlichen Träger der Jugendhilfe vorzulegen, spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Maßnahme. Sollten die Unterlagen später eingereicht werden, kann eine Erstattung nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen.

(4) Das Land erstattet den jeweiligen örtlichen Trägern der Jugendhilfe gemäß § 23 Absatz 2 Jugendförderungsgesetz den durch Inanspruchnahme der Freistellung entstandenen Verdienstausfall in der nachgewiesenen Höhe.

(5) Zuständig ist der örtliche Träger der Jugendhilfe, in dessen Bezirk der Maßnahmeträger seinen Sitz hat. In Ausnahmefällen kann die Zuständigkeit auf den örtlichen Träger der Jugendhilfe übergehen, in dessen Bezirk die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Wohnsitz haben. In diesen Fällen ist zwischen den örtlichen Trägern der Jugendhilfe Einvernehmen herbeizuführen.

§ 3 Fortzahlung von Bezügen

(1) Das Land stellt die in § 23 Absatz 1 Jugendförderungsgesetz genannten Personen unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder Entgelte für die Mitarbeit in der Jugendarbeit frei.

(2) Die Gemeinden, die Ämter und Kreise sollen nach Absatz 1 verfahren.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 28. Januar 2020 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 27. Januar 2025 außer Kraft.

ENDE

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(Stand: 22.06.2021)

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