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Regelwerk

Änderungstext

LPartAnpG - Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz
Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes

Vom 3. Januar 2005
(GVBl. Nr. 3 vom 27.01.2005 S. 21)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Änderung von Gesetzen

Artikel 1
Landesbeamtengesetz1

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 165), wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner" eingefügt.

2. In § 104 Satz 1 wird in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. für eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner das gleiche gilt wie für Eheleute.".

Artikel 2
Landesverwaltungsgesetz2

Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), wird wie folgt geändert:

1. § 81 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,".

bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden Nummern 4 bis 9.

cc) Die neue Nummer 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
7. Ehegattinnen und Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegattinnen und Ehegatten,  "7. Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegattinnen und Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,".

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
  1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht,
  2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist und
  3. im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
 "Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
  1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
  2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist und
  3. im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.".

2. In § 267 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte ",eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner" eingefügt.

3. § 281 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. die im letzten Jahr vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners an den Ehegatten oder an die Ehegattin vor oder während der Ehe, an ihre oder seine Verwandte oder der Ehegattin oder des Ehegatten Verwandte in auf- oder absteigender Linie, an ihre oder seine oder des Ehegatten oder der Ehegattin voll- oder halbbürtige Geschwister oder an die Ehegattin oder den Ehegatten einer dieser Personen,  "1. die im letzten Jahr vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners an den Ehegatten oder an die Ehegattin vor oder während der Ehe, an den eingetragenen Lebenspartner oder an die eingetragene Lebenspartnerin vor oder während der Lebenspartnerschaft, an ihre oder seine Verwandte oder der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners Verwandte in auf- oder absteigender Linie, an ihre oder seine oder der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners voll- oder halbbürtige Geschwister oder an die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner einer dieser Personen,"

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Ehegattin" die Worte ", des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin" eingefügt.

. . .

Artikel 10
Landesnaturschutzgesetz3

In § 40 Abs. 2 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 339) werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "ihre eingetragene Lebenspartnerin oder seinen eingetragenen Lebenspartner" eingefügt.

Zweiter Teil

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