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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 28. März 2006
(GVBl. Nr. 3 vom 30.03.2006 S. 31)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes1

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 283), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 541), wird wie folgt geändert:

1. § 88a Abs. 6

(6) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 haben Alleinerziehende Anspruch auf Fürsorgeleistungen in Krankheits-, Pflege-, und Geburtsfällen und bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften.

wird gestrichen.

2. § 95 Abs. 2

(2) Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Gewährung von Beihilfen an die Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen.

wird gestrichen. Absatz 1 wird alleiniger Absatz.

3. Nach § 99 wird der § 100 eingefügt.

4. Nach dem neuen § 100 werden die Angaben " §§ 99a bis 102" durch die Angaben " § § 101 und 102" ersetzt.

5. In § 212 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe " § 95 Abs. 2" durch die Angabe " § 100" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Landesrichtergesetzes2

Das Landesrichtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), wird wie folgt geändert:

§ 7 Abs. 6

  (6) Während der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 haben Alleinerziehende Anspruch auf Fürsorgeleistungen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen und bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen in entsprechender Anwendung der für die Richterinnen und Richter geltenden Vorschriften.

wird gestrichen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 3. August 2005, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2030-5

2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 3. August 2005, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2030-5

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