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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes *

Vom 15. Mai 2007
(GVBl. Nr. 12 vom 28.06.2007 S. 286)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 270), wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Die Dienstposten der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und stellvertretenden Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sind jeweils einer oder mehreren Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen a und B unter Beachtung des Artikels VIII § 1 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) zuzuordnen. Der Zuordnungsrahmen ergibt sich für die Krankenkassen aus Artikel VIII § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel VIII § 1 Abs. 3, für die Landesverbände der Krankenkassen aus Artikel VIII § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel VIII § 2 Abs. 2 und für den Gemeindeunfallversicherungsverband aus Artikel VIII § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel VIII § 2 Abs. 5 des genannten Gesetzes.wird gestrichen.

b) Absatz 3 wird Absatz 2.

2. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Über die Beifügung von Zusätzen zu Grundamtsbezeichnungen nach der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 2 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes entscheidet für die Beamtinnen und Beamten des Landes die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident. Für die in § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Dienstherren gelten die für die Beamtinnen und Beamten des Landes festgelegten Zusätze entsprechend, soweit nicht das Finanzministerium im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde Ausnahmen zulässt.  "(2) Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen nach der Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 2 der Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entscheidet, soweit sie nicht durch Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen geregelt sind, für die Beamtinnen und Beamten des Landes das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstherren gelten die für die Beamtinnen und Beamten des Landes festgelegten Zusätze entsprechend, soweit nicht das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und der fachlich zuständigen obersten Aufsichtsbehörde Ausnahmen zulässt."

3. In § 18 wird die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 17" ersetzt.

4. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Landesbesoldungsordnung A wird in der Besoldungsgruppe a 16 wie folgt geändert:

aa) Die Amtsbezeichnung "Geschäftsführerin oder Geschäftsführer der Unfallkasse Schleswig-Holstein" wird gestrichen.

bb) Die Amtsbezeichnung "als Dezernentin oder Dezernent der Zentrale des Landesinstituts für Praxis und Theorie der Schule" wird durch die Amtsbezeichnung "als Dezernentin oder Dezernent der Zentrale des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen, Schleswig-Holstein" ersetzt.

b) Die Landesbesoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

aa) In der Besoldungsordnung B 3 wird die Bezeichnung "Direktorin oder Direktor des Landeslabors Schleswig-Holstein - Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt" angefügt.

bb) In der Besoldungsordnung B 4 werden die Amtsbezeichnung "Direktorin oder Direktor des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr" durch die Amtsbezeichnung "Direktorin oder Direktor des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein" und die Amtsbezeichnung "Direktorin oder Direktor des Landesinstituts für Praxis und Theorie der Schule" durch die Amtsbezeichnung "Direktorin oder Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen, Schleswig-Holstein" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

*) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 18. Januar 2005, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2032-1

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