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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung 1, 2

Vom 21. Mai 2008
(GVBl. Nr. 10 vom 12.06.2008 S. 275)



Aufgrund des § 88 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 11), geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 10), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird in Satz 3 das Wort "Berechnungszeitraum" durch das Wort "Bezugszeitraum" und in Satz 4 wird das Wort "Berechnungszeitraumes" durch das Wort "Bezugszeitraums" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der 2. Halbsatz erhält folgende Fassung:

alt neu
im Durchschnitt dürfen 54 Stunden in der Woche nicht überschritten werden. "die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden in der Woche nicht überschreiten"

b) Folgender Satz 2 wird angefügt:

" § 2 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz ist anzuwenden."

3. Folgender neuer § 5 wird eingefügt:

" § 5 Rufbereitschaft

Für die Zeit einer Rufbereitschaft ist zu einem Achtel Zeitausgleich zu gewähren. Die oberste Dienstbehörde kann für bestimmte Verwaltungsbereiche entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme einen von Satz 1 abweichenden Umfang des Zeitausgleichs vorsehen."

4. Der bisherige § 5 wird § 6.

5. Der neue § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "darf neun Stunden" durch die Worte "soll zehn Stunden" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "( § 6)" durch die Angabe "( § 8)" ersetzt.

6. Folgender neuer § 7 wird eingefügt:

" § 7 Ruhepausen und Ruhezeiten

(1) Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Ruhepause zu gewähren.

(2) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten.

(3) Zusätzlich zur täglichen Ruhezeit ist eine zusammenhängende Mindestruhezeit von 24 Stunden pro Siebentageszeitraum zu gewähren. Hierbei gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann eine Ausnahme von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 in den Bereichen zulassen, in denen die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss. Die Ausnahme ist nur zulässig, wenn den betroffenen Beamtinnen und Beamten gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden oder sie im Einzelfall, wenn gleichwertige Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich sind, einen angemessenen Schutz erhalten."

7. Die bisherigen §§ 6 bis 9 werden die §§ 8 bis 11.

8. Der neue § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern, kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen von § 5 Abs. 2 Satz 3 zulassen. "(1) Soweit Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten, die dem Schutz der Bevölkerung oder des Allgemeinwohls zur Abwehr schwerwiegender kollektiver Gefahrensituationen dienen, der Anwendung dieser Verordnung zwingend entgegenstehen, kann von den Bestimmungen dieser Verordnung durch die zuständige oberste Dienstbehörde abgewichen werden. In diesen Ausnahmefällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie 89/391 /EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 183 S. 1) eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Beamtinnen und Beamten gewährleistet ist."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach den Worten "wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern" ein Komma eingefügt und die Worte "ein angemessener Schutz der Gesundheit gewährleistet wird" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden einschließlich der Mehrarbeitsstunden ist zu beachten."

cc) Im neuen Satz 3 wird die Angabe "drei" durch die Angabe "zwölf" ersetzt.

9. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11a Individualvereinbarungen

(1) Bis zum 31. Dezember 2012 kann unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes über den Rahmen des § 4 Satz 1 hinaus Dienst als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zu einer Höchstgrenze von 54 Stunden geleistet werden, wenn die Beamtin oder der Beamte schriftlich eingewilligt hat. Zuständig für die Entgegennahme der Einwilligung ist die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Dienststellenleitung. Beamtinnen und Beamte, die in eine Überschreitung der Arbeitszeit nach Satz 1 nicht einwilligen oder ihre Einwilligung widerrufen, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.

(2) Die oberste Dienstbehörde führt Listen über alle Beamtinnen und Beamten, die Dienst nach Absatz 1 Satz 1 leisten.

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