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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes *
- Schleswig-Holstein -

Vom 30. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 18 vom 27.11.2008 S. 528)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 510), wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

aa) Die Besoldungsgruppen 12 bis 16 erhalten folgende Fassung:

alt neu
Besoldungsgruppe 12

Rektorin oder Rektor

  • als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern -1, 2

_________________
1) Erhält eine Amtszulage entsprechend der Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz (dort Bes.Gr. a 12, Fußnote 8)); diese wird nach 10-jährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulagenberechtigenden Verwendung gewährt.

2) Die Amtsbezeichnung des BBesG ist nicht mehr zu verwenden.

Besoldungsgruppe 13

Berufsschuloberlehrerin oder Berufsschuloberlehrer1

Fachschuloberlehrerin oder Fachschuloberlehrer1

Konrektorin oder Konrektor

  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten

Realschule bei mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -2

  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -2
  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern -6
  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -2, 6
  • als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -
  • als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und

Schülern in der Stufe -2

  • als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Hauptschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -
  • als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Hauptschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -2
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Stufenleiterin oder eines Stufenleiters an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Schulartleiterin oder eines Schulartleiters der Schulart Hauptschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -

Lehrerin oder Lehrer im Justizvollzugsdienst4


Polizeischuloberlehrerin oder Polizeischuloberlehrer5Rektorin oder Rektor

  • einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -2
  • als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -2
  • Rektorin oder Rektor
  • einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -8;

Sonderschullehrerin oder Sonderschullehrer Studienrätin oder Studienrat

  • an einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule -
  • als Studienleiterin oder Studienleiter der Abteilung Grund- und Hauptschulen eines Regionalseminars -7
  • als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Gesamtschulen -7

Studienrätin oder Studienrat an einer Fachhochschule Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor

  • einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -

____________
1) Nur bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen nach Maßgabe der Lehrerlaufbahnverordnung; das Amt gehört der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes an.

2) Erhält eine Amtszulage entsprechend der Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz (dort Bes.Gr. a 13, Fußnote 7)).

3) - gestrichen -

4) Erhält eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nr. 12 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz.

5) Nur für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

6) Bei weniger als fünf Zügen nur, wenn zwei Stufenleitungen in der Sekundarstufe I vorhanden sind.

7) Nur für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.

8) Die Amtsbezeichnung des BBesG ist nicht mehr zu verwenden.

Besoldungsgruppe 14

Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl bis 1000

Oberstudienrätin oder Oberstudienrat

  • an einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule -
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Abteilung Grund- und Hauptschulen eines Regionalseminars -3

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