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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes *
- Schleswig-Holstein -
Vom 30. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 18 vom 27.11.2008 S. 528)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 510), wird wie folgt geändert:
1. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:
aa) Die Besoldungsgruppen 12 bis 16 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| Besoldungsgruppe 12
Rektorin oder Rektor
_________________ 2) Die Amtsbezeichnung des BBesG ist nicht mehr zu verwenden. Besoldungsgruppe 13 Berufsschuloberlehrerin oder Berufsschuloberlehrer1 Fachschuloberlehrerin oder Fachschuloberlehrer1 Konrektorin oder Konrektor
Realschule bei mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -2
Schülern in der Stufe -2
Lehrerin oder Lehrer im Justizvollzugsdienst4
Sonderschullehrerin oder Sonderschullehrer Studienrätin oder Studienrat
Studienrätin oder Studienrat an einer Fachhochschule Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor
____________ 2) Erhält eine Amtszulage entsprechend der Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz (dort Bes.Gr. a 13, Fußnote 7)). 3) - gestrichen - 4) Erhält eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nr. 12 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz. 5) Nur für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. 6) Bei weniger als fünf Zügen nur, wenn zwei Stufenleitungen in der Sekundarstufe I vorhanden sind. 7) Nur für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. 8) Die Amtsbezeichnung des BBesG ist nicht mehr zu verwenden. Besoldungsgruppe 14 Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl bis 1000 Oberstudienrätin oder Oberstudienrat
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(Stand: 16.06.2018)
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