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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Beamtenrechts in Schleswig-Holstein 1

Vom 26. März 2009
(GVBl. Nr. 5 vom 31.03.2009 S. 93, ber. 28.05.2009 S. 261)
Gl.-Nr.: 2030-15



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
LBG - Landesbeamtengesetz

( wie eingefügt)

Artikel 2
Fortgeltung und Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

§ 1 Fortgeltung besoldungsrechtlicher Vorschriften

Für die Bestimmung der ersten und zweiten Einstiegsämter in den Laufbahngruppen 1 und 2 gemäß Artikel 1 § 14 gelten die am 31. März 2009 geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften bis auf Weiteres fort mit der Maßgabe, dass die in den §§ 23 und 24 des durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein), geändert durch Artikel 7 des Haushaltsstrukturgesetzes 2009/2010 vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), genannte

  1. Laufbahngruppe des einfachen Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt,
  2. Laufbahngruppe des mittleren nichttechnischen Dienstes und des mittleren technischen Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt,
  3. Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt und
  4. Laufbahngruppe des höheren Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt

gleichgestellt ist. Sofern in anderen Vorschriften des Besoldungsrechts an die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn oder Laufbahngruppe angeknüpft wird, gelten für die Zuordnung die am 31. März 2009 geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß fort.

§ 2 Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

Das Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 werden nach dem Wort "Dienstbezüge" die Worte "und die Anwärterbezüge" eingefügt.

2. § 33 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "drei" durch "zwei" ersetzt.

b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

"Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden, ruhegehaltfähig, sofern sie für das Amt einer Präsidentin oder eines Präsidenten einer Hochschule vergeben werden und die Präsidentin oder der Präsident das Amt mindestens zwei Jahre wahrgenommen hat. Im Übrigen sind sie im Umfang von 25 vom Hundert ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens zwei Jahre bezogen worden sind, und zu 50 vom Hundert ruhegehaltfähig, sofern sie mindestens für vier Jahre bezogen worden sind."

Artikel 3
Änderung des als Landesrecht fortgeltenden Beamtenversorgungsgesetzes 2

Das Beamtenversorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 werden die Worte "der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn" durch die Worte "dem Einstiegsamt ihrer oder seiner Laufbahngruppe entspricht" ersetzt.

2. § 14 wird wie folgt gefasst: Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte
  1. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 36 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
  2. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 36 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
  3. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;

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