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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012
Haushaltsbegleitgesetz zum Haushaltsplan 2011/2012

Vom 17. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 20 vom 28.12.2010 S. 789)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung 1

Die Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 333 ), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "(3) In der Landesverwaltung wird eine nach dem Steuerungs- und Informationsbedarf differenziert ausgestaltete Kosten- und Leistungsrechnung auf der Grundlage einheitlicher Kriterien eingesetzt und genutzt. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Benehmen mit den Ressorts."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) In geeigneten Bereichen der Landesverwaltung werden zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit dieser Bereiche ressortübergreifende Vergleichsstudien (Benchmarkings) auf der Grundlage einheitlicher Kriterien durchgeführt. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Benehmen mit den Ressorts."

2. In § 9 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "(Voranschläge)" gestrichen.

3. In § 15 Abs. 1 wird die Angabe " § 18 Abs. 7" durch die Angabe " § 18 Abs. 6" ersetzt.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz .5 Satz 1 wird nach dem Wort "Haushaltsplan" das Wort "(Stellenplan)" eingefügt.

b) In Absatz 6 wird das Wort "Erläuterungen" durch das Wort "Stellenübersichten" ersetzt.

5. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Absatz 2 Nr. 1" durch die Worte "Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Absatz 2 Nr. 2" durch die Worte "Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert: Nach den Worten "nach Absatz" wird die Zahl "3" durch die Zahl "2" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

Die Worte "Absatz 2 Nr. 1" werden durch die Worte "Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert: Die Worte "Absatz 2 Nr. 1" werden durch die Worte "Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.

g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.

6. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
  " § 27 Vorbereitung der Haushaltsaufstellung"

b) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:

"(1) Zur Vorbereitung der Haushaltsaufstellung beschließt die Landesregierung auf Vorschlag des Finanzministeriums im Rahmen des zur Verfügung stehenden Gesamtbudgets Vorgaben zur Höhe der Budgets der einzelnen Ministerien (Ressortbudgets). "

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

"(2) Die Budgetplanungen der Ministerien sind dem Finanzministerium zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Das Finanzministerium kann verlangen, dass den Budgetplanungen Organisations- und Stellenpläne sowie andere Unterlagen beigefügt und erforderliche Auskünfte erteilt werden."

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

Die Worte "das Finanzministerium" werden durch die Worte "dem Finanzministerium" ersetzt.

7. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach den Worten "prüft die" das Wort "Voranschläge" durch das Wort "Budgetplanungen" ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "Das Finanzministerium kann die Budgetplanungen der Ministerien im Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern."

8. In § 34 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Auf Anforderung des Finanzministeriums berichten die Ministerien über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung des Haushaltsvollzuges sowie die voraussichtlichen Folgewirkungen."

9. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "und die nach Artikel 53 Satz 2, 2. Halbsatz der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein erforderlichen Maßnahmen" gestrichen.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert: In Satz 2 wird die Zahl "3" durch die Zahl "2" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

10. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "nur vorübergehend" gestrichen.

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "Die Stellenpläne und Stellenübersichten sind verbindlich. In Bezug auf die Stellenübersichten sind Abweichungen von diesem Grundsatz mit Einwilligung des Finanzministeriums zulässig."

11. In § 54 wird Absatz 3 gestrichen.

12. In § 64 Abs. 3 Satz 2 wird die Zahl "25.000" durch die Zahl "50.000" ersetzt.

13. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut des § 69 wird zu Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

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