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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes
- Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -
(Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 - BVAnpG 2011//2012)

Vom 16. Juni 2011
(GVOBl. Sch.-H. vom 14.07.2011 S. 188)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes für das Jahr 20111

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), wird wie folgt geändert:

1. § 16 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 16 Einmalzahlungen 200909a

(1) Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die bereits am 2. Januar 2009 in einem Dienstverhältnis standen, erhalten für den Monat Februar 2009 eine einmalige Zahlung in Höhe von 40 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Bezüge haben.

(2) § 6 Abs. 1 und § 72 a des durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung -), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), gilt entsprechend. Maßgebend sind dabei die am 1. Februar 2009 oder die am ersten Tag mit Anspruch auf Bezüge im Monat Februar geltenden Verhältnisse.

(3) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt. Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor.

" § 16 Einmalzahlung 2011

(1) Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die bereits am 1. April 2011 in einem Dienstverhältnis standen, erhalten für den Monat April 2011 eine einmalige Zahlung in Höhe von 360,00 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Bezüge haben. Für Anwärterinnen und Anwärter beträgt die Einmalzahlung 120,00 Euro; Satz 1 gilt entsprechend.

(2) § 6 Abs. 1 und § 72 a des durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung -), zuletzt geändert durch Artikel 4 a des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), gilt entsprechend. Maßgebend sind dabei die am 1. April 2011 oder die am ersten Tag mit Anspruch auf Bezüge im Monat April geltenden Verhältnisse.

(3) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt. Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor."

2. § 17 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 17 Anpassung der Besoldung09a09a

(1) Um 1,2 % werden ab dem 1. März 2010 erhöht

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen a 2 bis a 5,
  3. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung,
  4. die Anwärtergrundbeträge,
  5. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze),
    1. in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
    2. in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
    3. in den fortgeltenden Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung,
  6. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  7. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2 b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
  8. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),
  9. die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs. 2 des Reformgesetzes,
  10. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt angepasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 201),
  11. 11. der Betrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt angepasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 201) und
  12. die Beträge nach § 4 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt angepasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 201).

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