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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes
- Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -
(Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 - BVAnpG 2011//2012)
Vom 16. Juni 2011
(GVOBl. Sch.-H. vom 14.07.2011 S. 188)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes für das Jahr 20111
Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), wird wie folgt geändert:
1. § 16 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 16 Einmalzahlungen 200909a
(1) Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die bereits am 2. Januar 2009 in einem Dienstverhältnis standen, erhalten für den Monat Februar 2009 eine einmalige Zahlung in Höhe von 40 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Bezüge haben. (2) § 6 Abs. 1 und § 72 a des durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung -), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), gilt entsprechend. Maßgebend sind dabei die am 1. Februar 2009 oder die am ersten Tag mit Anspruch auf Bezüge im Monat Februar geltenden Verhältnisse. (3) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt. Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor. |
" § 16 Einmalzahlung 2011
(1) Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die bereits am 1. April 2011 in einem Dienstverhältnis standen, erhalten für den Monat April 2011 eine einmalige Zahlung in Höhe von 360,00 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Bezüge haben. Für Anwärterinnen und Anwärter beträgt die Einmalzahlung 120,00 Euro; Satz 1 gilt entsprechend. (2) § 6 Abs. 1 und § 72 a des durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung -), zuletzt geändert durch Artikel 4 a des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), gilt entsprechend. Maßgebend sind dabei die am 1. April 2011 oder die am ersten Tag mit Anspruch auf Bezüge im Monat April geltenden Verhältnisse. (3) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt. Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor." |
2. § 17 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 17 Anpassung der Besoldung09a09a
(1) Um 1,2 % werden ab dem 1. März 2010 erhöht
|
(Stand: 16.06.2018)
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