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Regelwerk
Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 23. Oktober 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 29.11.2018 S. 700)



Aufgrund des § 60 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Die Erschwerniszulagenverordnung vom 3. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 544), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt II wird folgender 5. Titel angefügt:

"5. Titel
Zulage für die Tätigkeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter

§ 12 Zulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

(1) Beamtinnen und Beamten, die die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" besitzen, erhalten für die Tätigkeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter in der Notfallrettung eine Zulage.

(2) Die Zulage beträgt 2,04 Euro je Stunde, in der eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird.

(3) Die Zulage wird nach Stunden berechnet. Die Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln, und das Ergebnis ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn Minuten unberücksichtigt; Zeiten von zehn bis 30 Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als 30 Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet."

2. Die bisherigen §§ 12 bis 17 werden zu §§ 13 bis 18.

3. Der neue § 18 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden die Worte "von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten" durch die Angabe "des 30. Dezember 2023" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nummer 1 und 2 tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nummer 3 am 31. Dezember 2018 in Kraft.

ID 181951

ENDE

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(Stand: 06.12.2018)

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