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Regelwerk
Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 4. Dezember 2018
(GVOBl: Schl.-H. Nr. 18 vom 20.12.2018 S. 830)



Aufgrund des § 60 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Die Erschwerniszulagenverordnung vom 3. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 544), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 700), wird wie folgt geändert:

§ 16 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 16 Zulage für besondere Einsätze

Eine Zulage in Höhe von 153,39 Euro monatlich erhält, wer als

  1. Polizeivollzugsbeamtin oder -beamter in einem Mobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando für besondere polizeiliche Einsätze,
  2. Beamtin oder Beamter unter einer ihr oder ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckte Ermittlerin oder Verdeckter Ermittler,
  3. Beamtin oder Beamter in der Observationsgruppe des Verfassungsschutzes sowie als Beamtin oder Beamter in der observationsbegleitenden Operativtechnik des Verfassungsschutzes

verwendet wird.

 " § 16 Zulage für besondere Einsätze

(1) Eine Zulage in Höhe von 300,- Euro monatlich erhält, wer als

  1. Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter in einem Mobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando für besondere polizeiliche Einsätze,
  2. Beamtin oder Beamter unter einer ihr oder ihm verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) als Verdeckte Ermittlerin oder Verdeckter Ermittler,
  3. Beamtin oder Beamter in der Observationsgruppe des Verfassungsschutzes sowie als Beamtin oder Beamter in der observationsbegleitenden Operativtechnik des Verfassungsschutzes

verwendet wird.

(2) Eine Zulage in Höhe von 150,- Euro monatlich erhält, wer als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter

  1. in einem Zivilen Streifenkommando,
  2. im Fahndungs- und Aufklärungskonzept Staatsschutz,
  3. im Personenschutz verwendet wird.

(3) Eine Zulage in Höhe von 100,- Euro monatlich erhält, wer als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter in der Ersten Einsatzhundertschaft verwendet wird."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

ID 190096

ENDE

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