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Regelwerk
Änderungstext

BVAnpG 2019-2021 - Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2019 bis 2021
Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 29. Mai 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 27.06.2019 S.120)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein für das Jahr 2019
Anpassung der Besoldung für das Jahr 2019

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein für das Jahr 2020
Anpassung der Besoldung für das Jahr 2020

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein für das Jahr 2021
Anpassung der Besoldung für das Jahr 2021

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein für das Jahr 2019
Anpassung der Versorgung im Jahr 2019

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein für das Jahr 2020
Anpassung der Versorgung im Jahr 2020

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein für das Jahr 2021
Anpassung der Versorgung im Jahr 2021

(nicht dargestellt)

Artikel 7
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung für das Jahr 2019
Anpassung der Erschwerniszulagen im Jahr 2019

§ 4 der Erschwerniszulagenverordnung vom 3. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 544), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 830), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "3,07 Euro" durch die Angabe "3,52 Euro" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe "1,28 Euro" durch die Angabe "1,42 Euro" ersetzt.

2. In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "4,20 Euro" durch die Angabe "4,33 Euro" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung für das Jahr 2020
Anpassung der Erschwerniszulagen im Jahr 2020

(Gültig ab 01.01.2020)

§ 4 der Erschwerniszulagenverordnung vom 3. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 544), zuletzt geändert durch Artikel 7 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert

a) In Nummer 1 wird die Angabe "3,52 Euro" durch die Angabe "3,63 Euro" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe "1,42 Euro" durch die Angabe "1,46 Euro" ersetzt.

2. In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "4,33 Euro" durch die Angabe "4,47 Euro" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung für das Jahr 2021
Anpassung der Erschwerniszulagen im Jahr 2021

(Gültig ab 01.01.2021)

§ 4 der Erschwerniszulagenverordnung vom 3. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 544), zuletzt geändert durch Artikel 8 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "3,63 Euro" durch die Angabe "3,68 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe "1,46 Euro" durch die Angabe "1,48 Euro" ersetzt.

2. In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "4,47 Euro" durch die Angabe "4,53 Euro" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Mehrarbeitsvergütungsverordnung für das Jahr 2019
Anpassung der Mehrarbeitsvergütung im Jahr 2019

(nicht dargestellt)

Artikel 11
Änderung der Mehrarbeitsvergütungsverordnung für das Jahr 2020
Anpassung der Mehrarbeitsvergütung im Jahr 2020

(nicht dargestellt)

Artikel 12
Änderung der Mehrarbeitsvergütungsverordnung für das Jahr 2021
Anpassung der Mehrarbeitsvergütung im Jahr 2021

(nicht dargestellt)

Artikel 13
Inkrafttreten

Es treten in Kraft:

  1. Artikel 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2019,
  2. Artikel 2 am 1. Januar 2020,
  3. Artikel 3 am 1. Januar 2021,
  4. Artikel 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2019,
  5. Artikel 5 am 1. Januar 2020,
  6. Artikel 6 am 1. Januar 2021,
  7. Artikel 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2019,
  8. Artikel 8 am 1. Januar 2020,
  9. Artikel 9 am 1. Januar 2021,
  10. Artikel 10 mit Wirkung vom 1. Januar 2019,
  11. Artikel 11 am 1. Januar 2020,
  12. Artikel 12 am 1. Januar 2021.

ID: 191431

ENDE

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