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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 25. Februar 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 26.03.2020 S. 162)



Aufgrund des § 60 Absatz 4 und des § 81 des Landesbeamtengesetzes verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, im Durchschnitt in der Woche vierzig Stunden. "(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird die regelmäßige Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025), sind, im Durchschnitt in der Woche um eine Stunde verkürzt."

2. In § 4 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um ein Fuenftel, unabhängig davon, ob tatsächlich Dienst zu leisten ist."

3. In § 10 Absatz 2 wird nach der Tabelle zu Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

" § 2 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden."

Artikel 2

Die Elternzeitverordnung in der Fassung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 691), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2325)" durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 3 Absatz 1 der Mutterschutzverordnung" durch die Angabe " § 2 Absatz 1 der Mutterschutzverordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung und § 3 des Mutterschutzgesetzes" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 und Satz 5 wird jeweils die Angabe " § 3 Absatz 1 der Mutterschutzverordnung durch die Angabe " § 2 Absatz 1 der Mutterschutzverordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung und § 3 des Mutterschutzgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 3 Absatz 1 der Mutterschutzverordnung" durch die Angabe " § 2 Absatz 1 der Mutterschutzverordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung und § 3 des Mutterschutzgesetzes" ersetzt.

3. In § 3 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 der Mutterschutzverordnung" durch die Angabe " § 2 Absatz 1 der Mutterschutzverordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung und § 3 des Mutterschutzgesetzes" ersetzt.

4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 691)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 188)" ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID: 200544

ENDE

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(Stand: 19.08.2020)

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