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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung der Besoldungsstruktur und zur Einführung des Altersgeldes nach versorgungsrechtlichen Vorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 8. September 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 16 vom 24.09.2020 S. 516)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein

Das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 188), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende neue Überschrift zu § 17b eingefügt:

" § 17b Strukturelle Erhöhung der Besoldung in den Jahren 2021, 2022 und 2024".

b) Die Überschrift zu § 19 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 19 Aufwandsentschädigungen, sonstige Geldzuwendungen und Sachleistungen"

2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Die Beamtin oder der Beamte kann auf die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. Ausgenommen hiervon sind die vermögenswirksamen Leistungen und Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die der Beamtin oder dem Beamten auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne handelt. Eine Entgeltumwandlung nach Satz 2 setzt ferner voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die vom Dienstherrn den Beamtinnen und Beamten angeboten wird und es ihnen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen."

3. § 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 8 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes erhalten Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter Besoldung entsprechend § 7 Absatz 1. Diese wird um einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag ergänzt. Der Zuschlag beträgt 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Satz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden. Wird die Arbeitszeit in begrenzter Dienstfähigkeit aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung nochmals verringert, verringert sich der Zuschlag nach Satz 3 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der nochmals verringerten Arbeitszeit.

(2) Wurden bereits vor dem 1. Januar 2021 Dienstbezüge nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und ein Zuschlag nach § 8 Absatz 2 in der jeweils bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung gewährt, werden diese Bezüge unverändert weitergewährt, solange dies für die oder den Berechtigten günstiger ist als die Anwendung des § 8 Absatz 1 in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung."

4. In § 17a wird folgender neuer Absatz angefügt:

"(3) In Ergänzung zu der Anpassung gemäß Absatz 1 werden die Grundgehaltssätze der jeweils ersten drei Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung a sowie der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 wie folgt angehoben:

Jeweils erste Stufe um 3 %,
jeweils zweite Stufe um 2 % und
jeweils dritte Stufe um 1 %."

5. Es wird folgender neuer § 17b eingefügt:

" § 17b Strukturelle Erhöhung der Besoldung in den Jahren 2021, 2022 und 2024

(1) In Ergänzung zu den entsprechend § 17 geregelten jährlichen Anpassungen der Besoldung erfolgt

zum 1. Juni 2021 eine weitere Anpassung der Besoldung um 0,4 % und

zum 1. Juni 2022 eine weitere Anpassung um 0,6 %. Die Umsetzung erfolgt durch gesonderte gesetzliche Regelung.

(2) In Ergänzung zu § 17a Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 516) erfolgt in 2024 eine Anhebung der Besoldung bis einschließlich der jeweils vierten Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppen um 1 %. Die Umsetzung erfolgt durch gesonderte gesetzliche Regelung."

6. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 19 Aufwandsentschädigungen, sonstige Geldzuwendungen und Sachleistungen"

b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Sonstige Geldzuwendungen oder Sachleistungen können zur Förderung klimafreundlicher Mobilität oder zur Gesundheitsförderung gewährt werden, wenn im Haushaltsplan oder in dem entsprechenden Plan einer Kommune oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Mittel dafür zur Verfügung gestellt werden. Leistungen nach Satz 1 werden nicht als Sachbezug nach § 13 auf die Besoldung angerechnet."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

7. § 20 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 20 Zahlungsweise

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(Stand: 22.03.2022)

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