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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2021
- Schleswig-Holstein -

Vom 25. Februar 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 4 vom 11.03.2021 S. 201)



Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes

Das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 399), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird im Siebten Teil die Bezeichnung des § 123a wie folgt geändert:

alt neu
" § 123a Zuschuss für Einrichtungen der Lehrkräftebildung für Ersatzschulen und bei zusätzlichen Bildungsgängen"

2. In § 121 wird der folgende neue Absatz 7 eingefügt:

"Allgemein bildende oder berufsbildende Ersatzschulen, deren Schülergesamtzahl jahresdurchschnittlich gemäß § 119 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 einen Anteil von mindestens 3 % inklusiv beschulter Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in dem Schwerpunkt "Geistige Entwicklung" aufweist, erhalten auf Antrag für jede Schülerin oder jeden Schüler mit diesem Förderschwerpunkt zusätzlich einen Zuschuss in Höhe von 4.500 Euro."

3. § 123a wird wie folgt geändert:

Die Norm erhält die folgende neue Bezeichnung:

"Zuschuss für Einrichtungen der Lehrkräftebildung für Ersatzschulen und bei zusätzlichen Bildungsgängen"

d) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:

alt neu
"Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung für Lehrkräfte an Ersatzschulen können nach Maßgabe des Haushaltes Zuschüsse zu ihren Personal- und Sachkosten erhalten."

4. In § 124 erhält Absatz 2 die folgende Fassung:

alt neu
"(2) Der Träger der Schulen der dänischen Minderheit erhält einen Zuschuss von 100 % der nach § 121 Absatz 1 bis 7 zu berechnenden Schülerkostensätze. Abweichend von § 122 Absatz 5 Satz 3 wird für jede Schülerin und für jeden Schüler bis einschließlich zur Jahrgangsstufe 10 für nicht bereits in den Sachkosten enthaltene Kosten der Schülerbeförderung ein Betrag in Höhe von 300 Euro berücksichtigt. Die §§ 119, 122 Absatz 7, 123 und 123 a finden entsprechende Anwendung."

5. § 150 wird gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über
die Errichtung eines Sondervermögens
"InfrastrukturModernisierungsProgramm für unser
Land Schleswig-Holstein (IMPULS 2030)"

Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "InfrastrukturModernisierungsProgramm für unser Land Schleswig-Holstein (IMPULS 2030)" vom 16. Dezember 2015, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2017 (GVOBl. Schl.-H. 2018 S. 2), wird wie folgt geändert:

§ 2 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe l) erhält folgende Fassung:

alt neu
"l) Sanierungs-, Erweiterungs- und Neubaumaßnahmen für Frauenfacheinrichtungen,"

2. Es wird folgender Absatz 5 neu angefügt:

"(5) Entnahmen aus dem Sondervermögen IMPULS 2030 können dem Landeshaushalt zur Liquiditätssteuerung zugeführt werden. In diesem Fall ist zu Gunsten der Zwecke des § 2 Absätze 1 bis 3 dieses Gesetzes eine Rücklage in derselben Höhe zu bilden. Die Rückführung der dem Sondervermögen IMPULS entnommenen Beträge erfolgt bedarfsgerecht. Eine Entnahme aus der Rücklage über den Landeshaushalt zur unmittelbaren Wahrnehmung der Zwecke des § 2 Absätze 1 bis 3 dieses Gesetzes steht der bedarfsgerechten Rückführung an das Sondervermögen nach Satz 3 gleich."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung
von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

Das Gesetz zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein vom 13. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 612) wird wie folgt geändert:

In § 6 wird Absatz 2 wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Zur Wahrung der Symmetrie der Konjunkturbereinigung nach Artikel 61 Absatz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein wird zudem ein Kreditaufnahmekonto geführt. Auf diesem Konto wird die jährliche um finanzielle Transaktionen bereinigte Nettokreditaufnahme nach Absatz 3 kumuliert erfasst. Der Saldo des Kontos kann nicht negativ werden und weist zu Beginn des Jahres 2020 einen Saldo von Null aus. Kreditaufnahmen oder Tilgungen nach § 8 sind auf dem Kreditaufnahmekonto nicht zu berücksichtigen. Die Konjunkturkomponente nach § 5 Absatz 2 wird um eine Abzugsposition verringert. Diese Abzugsposition ist die Differenz aus der Konjunkturkomponente und dem Saldo des Kreditaufnahmekontos des jeweiligen Vorjahres. Die Abzugsposition darf hierbei nicht negativ werden."

Artikel 4
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

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(Stand: 23.03.2021)

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