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Regelwerk

Änderungstext

BVAnpG 2022 - Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2022
Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein im Jahr 2022

- Schleswig-Holstein -

Vom 27. April 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 19.05.2022 S. 526)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein zum 1. Juni 2022

- nicht dargestellt -

Artikel 2
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein zum 1. Dezember 2022

- nicht dargestellt -

Artikel 3
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein zum 1. Juni 2022

- nicht dargestellt -

Artikel 4
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein zum 1. Dezember 2022

- nicht dargestellt -

Artikel 5
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung zum 1. Juni 2022

Die Erschwerniszulagenverordnung vom 3. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 544), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 516), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "3,69 Euro" durch die Angabe "3,71 Euro" ersetzt.

bb) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe "1,49 Euro" durch die Angabe "1,50 Euro" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In Nummer 1 wird die Angabe "4,55 Euro" durch die Angabe "4,58 Euro" ersetzt.

In Nummer 2 wird die Angabe "1,25 Euro" durch die Angabe "1,26 Euro" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "2,76 Euro" durch die Angabe "2,78 Euro" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "11,45 Euro" durch die Angabe "11,52 Euro" ersetzt.

bb) In Satz 1 wird die Angabe "13,89 Euro" durch die Angabe "13,97 Euro" ersetzt.

cc) In Satz 1 wird die Angabe "17,26 Euro" durch die Angabe "17,36 Euro" ersetzt.

dd) In Satz 1 wird die Angabe "22,23 Euro" durch die Angabe "22,36 Euro" ersetzt.

ee) In Satz 2 wird die Angabe "4,44 Euro" durch die Angabe "4,47 Euro" ersetzt.

3. In § 10 Absatz 1 wird die Angabe "60 Euro" durch die Angabe "60,36 Euro" ersetzt.

4. In § 12 Absatz 2 wird die Angabe "2,04 Euro" durch die Angabe "2,05 Euro" ersetzt.

5. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "17,26 Euro" durch die Angabe "17,36 Euro" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "13,89 Euro" durch die Angabe "13,97 Euro" ersetzt.

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "102,26 Euro" durch die Angabe "102,87 Euro" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "61,36 Euro" durch die Angabe "61,73 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "46,02 Euro" durch die Angabe "46,30 Euro" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "35,79 Euro" durch die Angabe "36,00 Euro ersetzt.

7. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "300,- Euro" durch die Angabe "301,80 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "150,- Euro" durch die Angabe "150,90 Euro" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "100,- Euro" durch die Angabe "100,60 Euro" ersetzt.

8. § 18 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe "15,34 Euro" durch die Angabe "15,43 Euro" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung zum 1. Dezember 2022

Die Erschwerniszulagenverordnung vom 3. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 544), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 526), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "3,71 Euro" durch die Angabe "3,81 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "0,77 Euro" durch die Angabe "0,79 Euro" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "1,50 Euro" durch die Angabe "1,54 Euro" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "4,58 Euro" durch die Angabe "4,71 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "1,26 Euro" durch die Angabe "1,30 Euro" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "2,78 Euro" durch die Angabe "2,86 Euro" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "11,52 Euro" durch die Angabe "11,84 Euro" ersetzt.

bb) In Satz 1 wird die Angabe "13,97 Euro" durch die Angabe "14,36 Euro" ersetzt.

cc) In Satz 1 wird die Angabe "17,36 Euro" durch die Angabe "17,84 Euro" ersetzt.

dd) In Satz 1 wird die Angabe "22,36 Euro" durch die Angabe "22,99 Euro" ersetzt.

ee) In Satz 2 wird die Angabe "4,47 Euro" durch die Angabe "4,60 Euro" ersetzt.

3. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "0,50 Euro" wird durch die Angabe "0,51 Euro" ersetzt.

b) Die Angabe "60,36 Euro" durch die Angabe "62,05 Euro" ersetzt.

4. In § 12 Absatz 2 wird die Angabe "2,05 Euro" durch die Angabe "2,11 Euro" ersetzt.

5. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "17,36 Euro" durch die Angabe "17,85 Euro" ersetzt.

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(Stand: 13.12.2022)

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