Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 22. Mai 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 85 vom 16.06.2025)


Aufgrund des § 60 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153, 154), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. April 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/54, S. 6), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

§ 17 Absatz 3 der Erschwerniszulagenverordnung vom 3. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 544), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 649, 668), wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Eine Zulage in Höhe von 114,30 Euro monatlich erhält, wer als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter in der Ersten Einsatzhundertschaft verwendet wird. "(3) Eine Zulage in Höhe von 114,30 Euro monatlich erhält, wer als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter der Fachinspektion Bereitschaftspolizei Schleswig-Holstein
  1. in der ständigen Abteilungsführung mit nachgeordnetem Funktionsdienst,
  2. in der Ersten Einsatzhundertschaft,
  3. in der Zweiten Einsatzhundertschaft,
  4. in der Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit,
  5. in der Technischen Einsatzeinheit

verwendet wird."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2025 in Kraft.

ID 251357

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.06.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion