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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 22. Mai 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 85 vom 16.06.2025)
Aufgrund des § 60 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153, 154), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. April 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/54, S. 6), verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
§ 17 Absatz 3 der Erschwerniszulagenverordnung vom 3. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 544), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 649, 668), wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Eine Zulage in Höhe von 114,30 Euro monatlich erhält, wer als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter in der Ersten Einsatzhundertschaft verwendet wird. | "(3) Eine Zulage in Höhe von 114,30 Euro monatlich erhält, wer als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter der Fachinspektion Bereitschaftspolizei Schleswig-Holstein
verwendet wird." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2025 in Kraft.
ID 251357
| ENDE |
(Stand: 30.06.2025)
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