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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Freistellung von Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr in Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -

Vom 16. Dezember 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 2 vom 05.01.2026)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Weiterbildungsgesetzes Schleswig-Holstein

Das Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein vom 6. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 282), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Januar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 123), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Abschnitt I" wird durch die Angabe "Abschnitt 1" ersetzt.

b) Die Angabe "Abschnitt II" wird durch die Angabe "Abschnitt 2" ersetzt.

c) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe neu eingefügt:

"Abschnitt 3
Freistellung von Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr

§ 14a Anspruch auf Reservistenbildungsfreistellung

§ 14b Anwendung sonstiger Vorschriften"

d) Die Angabe "Abschnitt III" wird durch die Angabe "Abschnitt 4" ersetzt.

e) Die Angabe "Abschnitt IV" wird durch die Angabe "Abschnitt 5" ersetzt.

f) Die Angabe "Abschnitt V" wird durch die Angabe "Abschnitt 6" ersetzt.

g) Die Angabe "Abschnitt VI" wird durch die Angabe "Abschnitt 7" ersetzt.

2. Nach der Inhaltsübersicht wird die Angabe " Abschnitt I" durch die Angabe "Abschnitt 1" ersetzt.

3. Nach § 4 wird die Angabe " Abschnitt II" durch die Angabe "Abschnitt 2" ersetzt.

4. Nach § 14 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

"Abschnitt 3
Freistellung von Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr

§ 14a Anspruch auf Reservistenbildungsfreistellung

(1) Beschäftigte im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 1 haben nach Maßgabe der folgenden Regelungen zusätzlich Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an Dienstleistungen gemäß § 60 Nummer 1 und 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72, S.5), sowie zur Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen gemäß § 81 des Soldatengesetzes (Reservistenbildungsfreistellung). Für die Freistellung zur Teilnahme an Dienstleistungen gemäß § 60 Nummer 3 des Soldatengesetzes sowie dienstlichen Veranstaltungen gemäß § 81 des Soldatengesetzes gilt dies nur, sofern die Dienstleistung oder dienstliche Veranstaltung dem Erhalt oder der Erweiterung der persönlichen Fähigkeiten der beschäftigten Person dient, insbesondere zur Vermittlung von allgemein militärischen Fähigkeiten oder der Vermittlung von dienstpostenbezogenen Fähigkeiten. Ein Anspruch auf Freistellung nach Satz 1 besteht insbesondere nicht bei Veranstaltungen die ausschließlich der Traditionspflege oder allein zur Stärkung der Kameradschaft dienen.

(2) Die beabsichtigte Teilnahme ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht spätestens vier Wochen vor Beginn der Freistellung, kann der Arbeitgeber die Freistellung versagen, wenn der Freistellung zwingende betriebliche und dienstliche Gründe entgegenstehen. Die Versagung ist schriftlich zu begründen.

(3) Die erfolgte Teilnahme ist auf Verlangen des Arbeitgebers in geeigneter Weise nachzuweisen.

(4) Der Anspruch auf Freistellung beträgt fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr. § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 6 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend. Abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 2 gilt die Verblockung als erforderlich, wenn die Veranstaltung der Bundeswehr eine solche Verblockung vorsieht. Abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 3 kann die Absicht einer Verblockung mit dem Anspruch aus dem Vorjahr auch noch mit der Mitteilung über die Teilnahme an der Veranstaltung gemäß Absatz 2 Satz 1 erfolgen. Eine weitergehende rückwirkende Verblockung ist in diesem Fall nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. Der Anspruch auf Freistellung nach diesem Abschnitt besteht erstmals im Jahr 2026. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers ist eine Verblockung von bis zu zehn Arbeitstagen zulässig.

(5) Der Anspruch auf Freistellung gemäß Absatz 1 besteht unabhängig von Ansprüchen auf Freistellung gemäß § 5 Absatz 1. Pro Kalenderjahr dürfen Freistellungsansprüche im Umfang von bis zu fünfzehn Arbeitstagen beansprucht werden.

§ 14b Anwendung sonstiger Vorschriften

(1) Die §§ 8, 9, 10 und 14 des Abschnitts 2 dieses Gesetzes gelten für diesen Abschnitt entsprechend.

(2) Die Abschnitte 4 bis 7 dieses Gesetzes finden auf diesen Abschnitt keine Anwendung.

(3) Die Möglichkeit zur Gewährung von Sonderurlaub nach der Sonderurlaubsverordnung Schleswig-Holstein vom 29. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 796), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1546, 1547) bleibt unberührt. Wenn und soweit für die Teilnahme an den in § 14a Absatz 1 genannten dienstlichen Veranstaltungen Sonderurlaub gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Sonderurlaubsverordnung gewährt wird, wird dieser Sonderurlaub auf den Anspruch auf Reservistenfreistellung gemäß § 14a Absatz 4 angerechnet."

(Red. Anm.: Sinngemäß Nr. 5)
4. Die bisherigen Angaben "Abschnitt III" bis "Abschnitt VI" werden durch die Angaben " Abschnitt 4" bis " Abschnitt 7" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Sonderurlaubsverordnung

Die Sonderurlaubsverordnung vom 29. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 796), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S 1546, 1547), wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

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