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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungszeitengesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 22. Mai 2026
(GVBl. Nr. 49 vom 02.06.2026)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Ladenöffnungszeitengesetzes

Das Ladenöffnungszeitengesetz vom 29. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 werden vor dem Wort "Verkaufsstände" das Wort "sonstige" und nach den Wörtern "falls in ihnen" das Wort "ebenfalls" eingefügt.

2. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a bis 8c eingefügt:

" § 8a Warenautomaten

(1) Abweichend von § 3 Absatz 2 dürfen einzelne oder eine Gruppe von Warenautomaten mit einem Volumen von bis zu sieben Kubikmetern auch während der Ladenschlusszeiten Waren feilhalten. Bei der Berechnung des Volumens sind die Außenmaße des einzelnen Warenautomaten oder bei mehreren Warenautomaten aller Warenautomaten zusammen maßgebend.

(2) Warenautomaten mit einem Volumen von über sieben Kubikmetern dürfen entgegen Absatz 1 nur Waren verkaufen, sofern sie

  1. die Vorgaben des § 8b für personallose Kleinstsupermärkte entsprechend einhalten oder
  2. die Vorgaben des § 8c als Direktvermarktungsstellen landwirtschaftlicher Betriebe einhalten.

§ 8b Personallose Kleinstsupermärkte

Abweichend von § 3 Absatz 2 dürfen personallose Kleinstsupermärkte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 350 Quadratmetern auch während der Ladenschlusszeiten in Gemeinden und Städten mit bis zu 2.500 Einwohnern geöffnet sein, sofern zum Zwecke des Verkaufs keine Person anwesend ist. Supermärkte nach Satz 1 sind Betriebe, die überwiegend nur Lebensmittel verkaufen. Verkaufshandlungen nach Satz 1 sind insbesondere die Verkaufstätigkeit, das Auffüllen mit Ware oder die regelmäßige Reinigung. Kleinstsupermärkte, die unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bereits am 3. Juni 2026 ganz oder teilweise personallos betrieben werden, dürfen auch weiterhin abweichend von § 3 Absatz 2 öffnen, wenn die Einwohnerzahl der Gemeinde oder Stadt nach dem 3. Juni 2026 die Grenze von 2.500 überschreitet.

§ 8c Direktvermarktungsstellen landwirtschaftlicher Betriebe

Abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 dürfen Direktvermarktungsstellen von landwirtschaftlichen Betrieben auf eigenen landwirtschaftlichen Betriebsflächen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, sofern sie im Rahmen der Urproduktion nahezu nur selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte feilhalten."

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Volksbelustigungen" durch das Wort "Volksfeste" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Für die übrigen gewerberechtlich festgesetzten Messen, Ausstellungen und Märkte gelten die Ladenschlusszeiten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 nicht.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) § 3 Abs. 2 gilt nicht für Volksbelustigungen, die den Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung unterliegen und von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind. "(3) § 3 Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für gewerberechtlich festgesetzte Volksfeste."

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 12 Aufsicht und Auskunft, Zuständigkeiten " § 12 Überwachung und Auskunft, Verordnungsermächtigung"

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt der zuständigen Behörde. "(1) Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Sie können Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sicherzustellen."

5. § 14 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
1. als Inhaberin oder Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender im Sinne des § 10 einer Vorschrift der §§ 3, 4, 5 Abs. 1, einer nach § 5 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 8 oder einer nach § 9 erlassenen Rechtsvorschrift,

2. als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender im Sinne des § 10 einer Vorschrift des § 10 Abs. 1 und 2 über das Feilhalten von Waren im Marktverkehr oder außerhalb einer Verkaufsstelle,

3. Inhaberin oder Inhaber einer Verkaufsstelle einer Vorschrift des § 12 über die Auskunft oder

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(Stand: 08.06.2026)

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