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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
- Schleswig-Holstein -

Vom 28. September 2026
(GVBl. Nr. 88 vom 12.10.2026)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens

Das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 10. Dezember 2007 (GVOBl. S. 485), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2020 (GVOBl. S. 139) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe "Rauchen" werden die Wörter "von Tabakerzeugnissen, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabakerzeugnissen," eingefügt.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Das Rauchen von Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Cannabisprodukten sowie Geräten zur Verdampfung von Cannabisprodukten, ist über das Verbot in § 5 Absatz 2 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207), hinaus verboten in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3, 4c, 4d, 6 und 7."

b) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a und b" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b" ersetzt.

c) In Absatz 5 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6" durch die Angabe " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 7" durch die Angabe " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe " § 2 Absatz 1 Nummer 8" durch die Angabe " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8" ersetzt.

b) In Satz 2 wird nach dem Wort "verhindern" ein Punkt angefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dies Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (13.10.2026) in Kraft.

ID: 262532

ENDE

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(Stand: 15.10.2026)

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