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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für die Jahre 2025 bis 2027 in Schleswig-Holstein und über weitere dienstrechtliche Regelungen
- Schleswig-Holstein -

Vom 18. September 2026
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 92 vom 02.10.2026)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein mit Wirkung vom 1. Januar 2025

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein mit Wirkung vom 1. Januar 2025

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2025

Die Erschwerniszulagenverordnung vom 3. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 544), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/85), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "4,21 Euro" durch die Angabe "4,34 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "0,87 Euro" durch die Angabe "0,90 Euro" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "1,70 Euro" durch die Angabe "1,75 Euro" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "5,21 Euro" durch die Angabe "5,38 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "1,44 Euro" durch die Angabe "1,49 Euro" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "3,16 Euro" durch die Angabe "3,26 Euro" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe "13,09 Euro" wird durch die Angabe "13,51 Euro" ersetzt.

bbb) Die Angabe "15,87 Euro" wird durch die Angabe "16,38 Euro" ersetzt.

ccc) Die Angabe "19,72 Euro" wird durch die Angabe "20,35 Euro" ersetzt.

ddd) Die Angabe "25,41 Euro" wird durch die Angabe "26,22 Euro" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "5,08 Euro" durch die Angabe "5,24 Euro" ersetzt.

3. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "0,56 Euro" wird durch die Angabe "0,58 Euro" ersetzt.

b) Die Angabe "68,58 Euro" wird durch die Angabe "70,77 Euro" ersetzt.

4. In § 12 Absatz 2 wird die Angabe "2,33 Euro" durch die Angabe "2,40 Euro" ersetzt.

5. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "19,73 Euro" durch die Angabe "20,36 Euro" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "15,87 Euro" durch die Angabe "16,38 Euro" ersetzt.

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "116,87 Euro" durch die Angabe "120,61 Euro" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "70,14 Euro" durch die Angabe "72,38 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "52,61 Euro" durch die Angabe "54,29 Euro" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "40,89 Euro" durch die Angabe "42,20 Euro" ersetzt.

7. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "342,89 Euro" durch die Angabe "353,86 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "171,45 Euro" durch die Angabe "176,94 Euro" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "114,30 Euro" durch die Angabe "117,96 Euro" ersetzt.

8. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "17,53 Euro" durch die Angabe "18,09 Euro" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "0,87 Euro" durch die Angabe "0,90 Euro" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Mehrarbeitsvergütungsverordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2025

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein mit Wirkung vom 1. Januar 2026

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein mit Wirkung vom 1. Januar 2026

(nicht dargestellt)

Artikel 7
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2026

Die Erschwerniszulagenverordnung vom 3. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 544), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "4,34 Euro" durch die Angabe "4,51 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "0,90 Euro" durch die Angabe "0,94 Euro" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "1,75 Euro" durch die Angabe "1,82 Euro" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "5,38 Euro" durch die Angabe "5,60 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "1,49 Euro" durch die Angabe "1,55 Euro" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "3,26 Euro" durch die Angabe "3,39 Euro" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe "13,51 Euro" wird durch die Angabe "14,05 Euro" ersetzt.

bbb) Die Angabe "16,38 Euro" wird durch die Angabe "17,04 Euro" ersetzt.

ccc) Die Angabe "20,35 Euro" wird durch die Angabe "21,16 Euro" ersetzt.

ddd) Die Angabe "26,22 Euro" wird durch die Angabe "27,27 Euro" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "5,24 Euro" durch die Angabe "5,45 Euro" ersetzt.

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(Stand: 20.10.2026)

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