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Regelwerk Arbeitsschutz

ArbMedVVZVO - ArbMedVV-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über Zuständigkeiten zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

- Saarland -

Vom 4. November 2014
(Amtsbl.I Nr. 19 vom 11.12.2014 S. 441)
Gl.-.Nr.: 8055-16



Aufgrund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 34 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I. S. 1420)

sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786),

verordnet die Landesregierung

zur Ausführung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882):

§ 1 Zuständige Behörden

(1) Zuständige Behörden für den Vollzug der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in der jeweils geltenden Fassung sind

  1. das Bergamt Saarbrücken, soweit es sich um der Bergaufsicht unterliegende Betriebe und Anlagen handelt,
  2. das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in allen übrigen Fällen.

(2) Soweit nicht Aufgaben ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind, sind die Behörden nach Absatz 1 für die Wahrnehmung aller Verwaltungsaufgaben nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in der jeweils geltenden Fassung zuständig. Dies gilt für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten mit der Maßgabe, dass das Oberbergamt des Saarlandes an die Stelle des Bergamtes Saarbrücken tritt.

§ 2 Zuständigkeiten des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

(1) Oberste Landesbehörde im Sinne der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in der jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

(2) Fachkundige Vertreter der Landesbehörden im Ausschuss für Arbeitsmedizin nach § 9 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in der jeweils geltenden Fassung werden durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz entsandt.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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