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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

EZulV - Erschwerniszulagenverordnung
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

- Saarland -

Vom 3. Dezember 1998
(Amtsbl. I vom 06.05.2009 S. 834; 04.02.2011 S. 56; 26.06.2013 S. 188; 12.11.2014 S. 428; 21.06.2017 S. 594; 21.05.2019 S. 415; 19.06.2019 S. 498; 16.02.2022 S. 427; 18.03.2022 S. 568 22; 20.02.2024 S. 122 24, 24a i.K.)
Gl.-Nr.: 2032-29



1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.

§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage

Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

2. Abschnitt
Einzeln abzugeltende Erschwernisse

1. Titel
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen

(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. Bei Teilzeitbeschäftigung ist der in Satz 1 geforderte Mindestumfang des Dienstes zu ungünstigen Zeiten von mehr als fünf Stunden im Kalendermonat im Verhältnis zum Beschäftigungsumfang zu vermindern.

(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst

  1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,
  2. an Samstagen nach 13.00 Uhr,
  3. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
  4. an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird. Bei Teilzeitbeschäftigung ist der in Satz 2 geforderte Mindestumfang des Wachdienstes zu ungünstigen Zeiten von mehr als 24 Stunden im Kalendermonat im Verhältnis zum Beschäftigungsumfang zu vermindern.

(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.

(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.

§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage 24 24a

(1) Die Zulage beträgt für Dienst

  1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,(4,48gültig ab 01.01.2025 4,82) Euro 2je Stunde,
  2. a) an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr(0,77gültig ab 01.01.2025 0,83) Euro je Stunde sowie
    b) im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr(1,92gültig ab 01.01.2025 2,07) Euro je Stunde.

Für Dienst in der Zeit von Freitag 20.00 Uhr bis Samstag 6.00 Uhr und an den nicht von Nummer 1 erfassten Samstagen nach 20.00 Uhr beträgt die Zulage(3,07gültig ab 01.01.2025 3,30) Euro je Stunde.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a beträgt die Zulage

  1. für Beamte und Soldaten nach den Nummern 9 und 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B des Bundesbesoldungsgesetzes sowie
  2. für Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung a des Bundesbesoldungsgesetzes
    1. bei Justizvollzugsanstalten,
    2. beim Bundeseisenbahnvermögen, wenn sie im Wege der Zuweisung im Betriebs- und Verkehrsdienst der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft eingesetzt sind, und
    3. im Betriebsdienst der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost

(0,92gültig ab 01.01.2025 0,99) Euro je Stunde; dies gilt auch für entsprechende Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. 1

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