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Saarländisches Pflegegesetz - Gesetz Nr. 1694 zur Planung und Förderung von Angeboten für hilfe-, betreuungs- oder pflegebedürftige Menschen im Saarland
- Saarland -
Vom 1. Juli 2009
(Amtsbl. Nr. 30 vom 30.07.2009 S. 282; 13.10.2015 S. 790 15; 14.09.2016 S. 1012 16; 08.12.2021 S. 2629 21)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
(1) Die Versorgung der im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB XI) und des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) hilfe-, betreuungs- oder pflegebedürftigen Menschen soll mit dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Häuslichkeit durch eine bedarfsgerechte, ortsnahe, regional gegliederte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgungsstruktur gewährleistet werden.
(2) Der Verbleib in der Häuslichkeit soll unterstützt werden durch den weiteren Ausbau und die konzeptionelle Weiterentwicklung insbesondere von
(3) Im Bereich der vollstationären Pflege soll die bauliche Qualität der Pflegeeinrichtungen nach den Bestimmungen des Landespflegeplanes weiter verbessert werden.
§ 2 Zusammenarbeit
(1) Zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes wirken alle im Bereich der Beratung, Betreuung und Pflege tätigen Organisationen und Verbände nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen.
(2) Die Zusammenarbeit im Bereich der Pflege erfolgt auf Landesebene im Landespflegeausschuss gemäß § 92 SGB XI.
(3) In den Landkreisen und im Regionalverband Saarbrücken soll die Zusammenarbeit in entsprechenden Ausschüssen erfolgen, die Empfehlungen zum Aufbau und zur Weiterentwicklung der Angebote für hilfe-, betreuungs- und pflegebedürftige Menschen abgeben können.
(4) Beabsichtigt das Land, in einem Landkreis oder dem Regionalverband Saarbrücken ein Modellprojekt nach § 9 zu fördern, ist vorher das Einvernehmen mit dem zuständigen Landkreis oder dem Regionalverband herzustellen.
§ 2a Landesseniorenbericht, Landesseniorenplan 16
(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag einmal in jeder Legislaturperiode, frühestens im Jahr 2018, zur Lage der Seniorinnen und Senioren im Saarland.
(2) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie schreibt den Landesseniorenplan als Planungs- und Entwicklungsinstrument für die Seniorenpolitik des Landes regelmäßig fort.
(1) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie stellt im Einvernehmen mit den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken und nach Anhörung des Landespflegeausschusses einen Landespflegeplan auf, der alle fünf Jahre fortgeschrieben wird. Er legt die Anforderungen an die bauliche Qualität von Pflegeeinrichtungen fest, trifft die Feststellungen zum Bedarf an Plätzen in teilstationären und Kurzzeit-Pflegeeinrichtungen und gibt einen Überblick über die qualitative und quantitative Versorgungssituation in der Pflege sowie deren Nutzung auf Landesebene, jeweils differenziert nach den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken. Gegenstand des Landespflegeplanes ist auch die Versorgung stationär betreuungsbedürftiger Menschen, die nicht pflegebedürftig sind.
(2) Die als bedarfsgerecht anerkannten Pflegeplätze in den vollstationären, teilstationären und Kurzzeit-Pflegeeinrichtungen werden in einem Landespflegeplanverzeichnis ausgewiesen. Das Verzeichnis ist eine Anlage des Landespflegeplanes und wird fortgeschrieben, sobald Änderungstatbestände eingetreten sind.
(3) Als bedarfsgerecht gelten im vollstationären Bereich Plätze, die den Qualitätsanforderungen des Landespflegeplans genügen und für die mit den Leistungsträgern ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI abgeschlossen worden ist.
(4) Als bedarfsgerecht gelten im Bereich der teilstationären und der Kurzzeitpflege Plätze, die den Qualitätsanforderungen des Landespflegeplans genügen, für die mit den Leistungsträgern ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI abgeschlossen wurde und die den Bedarfsfeststellungen nach Absatz 1 entsprechen.
(5) Die Aufnahme der Pflegeplätze in das Landespflegeplanverzeichnis sowie deren Streichung erfolgt durch Entscheidung der Landkreise oder des Regionalverbandes Saarbrücken nach Zustimmung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales die beantragte Aufnahme oder die Streichung nicht innerhalb von sechs Wochen mit Begründung schriftlich oder elektronisch abgelehnt hat. Die Zustimmung zur Aufnahme darf nur versagt werden, wenn eine Pflegeeinrichtung die qualitativen Anforderungen des Landespflegeplanes nicht erfüllt.
(6) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in das Landespflegeplanverzeichnis besteht nicht.
(Stand: 07.01.2022)
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