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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 13. Dezember 2005
(Amtsbl. Nr. 53 vom 21.12.2005 S. 2010)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Rechnungshof des Saarlandes

§ 5 des Gesetzes über den Rechnungshof des Saarlandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 1983 (Amtsbl. S. 386) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "für vier Geschäftsjahre" durch die Wörter "für fünf Geschäftsjahre" ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 

"(2) Die Befugnisse des Dienstvorgesetzten nach dem Saarländischen Disziplinargesetz übt der Präsident des Rechnungshofes aus, in einem Verfahren gegen diesen der Landtagspräsident im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof

§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2001 (Amtsbl. S. 582), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 wird das Wort "Disziplinargericht" durch das Wort "Dienstgericht" ersetzt.

2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 

"Er entscheidet auf Antrag der Landesregierung."

Artikel 4
Änderung des Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Das Saarländische Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 4. April 2001 (Amtsbl. S. 1182), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. März 2003 (Amtsbl. S. 1350, ber. S. 1474), wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "straf- oder disziplinarrechtlicher Verfolgung" durch die Wörter "strafrechtlicher Verfolgung oder der Durchführung eines Disziplinarverfahrens" ersetzt.

2. In § 22 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "disziplinarrechtlichen Verfolgung" durch die Wörter "Durchführung eines Disziplinarverfahrens" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes

Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. 2004 S. 594), wird wie folgt geändert:

1. In § 35 Nr. 5 wird die Angabe " § 56 Abs. 3" durch die Angabe " § 56 Abs. 2" ersetzt.

2. Dem § 56 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Für die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses findet § 78 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes entsprechende Anwendung."

3. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister in den Fällen des § 18 Abs. 1, § 74 Satz 1 und § 76 Abs. 4 des Saarländischen Beamtengesetzes und des § 83 Abs. 2 des Saarländischen Disziplinargesetzes die Kommunalaufsichtsbehörde, im Fall des § 78 des Saarländischen Beamtengesetzes der Gemeinderat, im Übrigen die oder der zur Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters berufene Beigeordnete wahr."

4. § 178 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt gegenüber der Landrätin oder dem Landrat in den Fällen des § 18 Abs. 1, § 74 Satz 1 und § 76 Abs. 4 des Saarländischen Beamtengesetzes und des § 83 Abs. 2 des Saarländischen Disziplinargesetzes die Kommunalaufsichtsbehörde, im Fall des § 78 des Saarländischen Beamtengesetzes der Kreistag, im Übrigen die oder der zur Vertretung der Landrätin oder des Landrats berufene Kreisbeigeordnete wahr."

5. § 213 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

b) ' Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt gegenüber der Stadtverbandspräsidentin oder dem Stadtverbandspräsidenten in den Fällen des § 18 Abs. 1, § 74 Satz 1 und § 76 Abs. 4 des Saarländischen Beamtengesetzes und des § 83 Abs. 2 des Saarländischen Disziplinargesetzes die Kommunalaufsichtsbehörde, im Fall des § 78 des Saarländischen Beamtengesetzes der Stadtverbandstag, im Übrigen die oder der zur Vertretung der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten berufene Stadtverbandsbeigeordnete wahr."

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

6. In § 65 Abs. 4 wird die Angabe " § 56 Abs. 6" durch die Angabe " § 56 Abs. 4" ersetzt.

7.

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