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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Neuregelung und Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 14. Januar 2015
(Amtsbl. I Nr. 3 vom 29.01.2015 S. 134)



Auf Grund des § 9 Absatz 1, des § 66 Nummer 1 und 2, des § 78 Absatz 5 Satz 1, des § 82 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und des § 92 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), auf Grund des § 6a Absatz 2 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), sowie des § 4 Absatz 1 des Saarländischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. S. 566), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2011 (Amtsbl. I S. 414), verordnet die Landesregierung, auf Grund des § 9 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport, und auf Grund des § 67 Absatz 10 verordnet das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa:

Artikel 1
UrlaubsVO - Urlaubsverordnung
Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter

( wie eingefügt)

Artikel 2
AZVO - Arbeitszeitverordnung
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten

( wie eingefügt)

Artikel 3
EltZVO - Elternzeitverordnung
Verordnung über die Elternzeit für saarländische Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter

( wie eingefügt)

Artikel 4
MuSchVO - Mutterschutzverordnung
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen

( wie eingefügt)

Artikel 5
NtVO - Nebentätigkeitsverordnung
Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter

( wie eingefügt)

Artikel 6
Änderung der Saarländischen Laufbahnverordnung

Die Saarländische Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Auf die Probezeit wird auch die Zeit einer gleichwertigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischen-staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung angerechnet."

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "darf" die Wörter "in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes" eingefügt, und nach dem Wort "Probezeit" werden die Wörter "oder der Verleihung eines Amtes in der höheren Laufbahngruppe" eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "darf" die Wörter "in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes" eingefügt, und nach dem Wort "Probezeit" werden die Wörter "oder der Verleihung eines Amtes in der höheren Laufbahngruppe" eingefügt.

3. § 20 Absatz 4

(4) Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Dienstgeschäften des mittleren Dienstes bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt mindestens ein Jahr.

wird aufgehoben.

4. § 27 Absatz 5

(5) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Dienstgeschäften des gehobenen Dienstes bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt mindestens ein Jahr.

wird aufgehoben.

5. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort "Landespersonalausschuss" ein Komma und die Wörter "für die in § 51 des Saarländischen Beamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten durch die Landesregierung," eingefügt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "für seinen Zuständigkeitsbereich" angefügt.

6. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 21 Absatz 4, § 28 Absatz 4 und § 36 Absatz 4 der Saarländischen Laufbahnverordnung gelten entsprechend."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) In besonders begründeten Einzelfällen kann Beamtinnen und Beamten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Wege des Aufstiegs für besondere Verwendungen bereits das zweite Beförderungsamt ihrer Laufbahngruppe innehaben, auch ohne Zustimmung des Landespersonalausschusses im mittleren Dienst ein Amt der Besoldungsgruppe 9, im gehobenen Dienst ein Amt der Besoldungsgruppe 13 sowie im höheren Dienst ein Amt der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung a verliehen werden."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

7. In § 53 Absatz 1 werden die Wörter "und am 31. Dezember 2020 außer Kraft" gestrichen.

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