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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes nach dem Berufsbildungsgesetz und dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
- Saarland -
Vom 6. Juli 2025
(AmtsBl. Nr. 29 vom 31.07.2025 S. 630)
Aufgrund des § 8 Absatz 4 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217), und des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129):
§ 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes nach dem Berufsbildungsgesetz und dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 20. Februar 2009 (Amtsbl. S. 466), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. April 2024 (Amtsbl. I S. 335), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| 4. in den Ausbildungsberufen Straßenwärter/Straßenwärterin und Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, |
"in den Ausbildungsberufen Straßenwärterin/Straßenwärter, Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik, den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie und in den umwelttechnischen Ausbildungsberufen das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz," |
2. Die Nummer 5
5. in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie und in den umwelttechnischen Ausbildungsberufen
das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,
wird gestrichen.
3. Die Nummern 6 und 7 werden zu den Nummern 5 und 6.
4. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die in Absatz 1 genannten zuständigen Stellen haben für ihren Zuständigkeitsbereich eine Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde, wenn diese nicht bereits zuständige Stelle ist."
5. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (01.08.2025) in Kraft.
ID: 25179
| ENDE |
(Stand: 07.08.2025)
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