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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Saarland -

Vom 17. September 2025
(Amtsbl. I Nr. 46 vom 27.11.2025 S. 1042)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes

Das Saarländische Beamtengesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 63 Vorschriften über Dienstkleidung " § 63 Vorschriften über Dienstkleidung, äußeres Erscheinungsbild"

2. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 83 Absatz 3 Satz 1, einer Elternzeit oder Pflegezeit, die innerhalb der regelmäßigen Probezeit in Anspruch genommen werden, können im Umfang von bis zu sechs Monaten auf die Probezeit angerechnet werden."

3. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 63 Vorschriften über Dienstkleidung " § 63 Vorschriften über Dienstkleidung, äußeres Erscheinungsbild"

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte durch Verordnung die Einzelheiten nach § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes zu regeln."

4. Nach § 76a Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

"(4) Scheidet in den Fällen des Absatzes 1 die Erlangung eines Vollstreckungstitels über einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten aus, weil der Dritte für den entstandenen Schaden nach den §§ 827, 828 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht verantwortlich ist oder dessen Identität nicht festgestellt werden kann, kann der Dienstherr der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag eine eigene Entschädigung für Nichtvermögensschäden gewähren, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten ist. Der Antrag kann innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Jahren nach Eintritt des schädigenden Ereignisses schriftlich oder elektronisch bei der nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 zuständigen Behörde gestellt werden."

5. § 78 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nach Artikel 6 der Richtlinie einschließlich Mehrarbeit ist ein Zeitraum von vier Monaten zugrunde zu legen."

6. § 79 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Dabei bleibt eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit unberücksichtigt."

b) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Dienstbezüge" wird die Angabe "nach § 83" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Disziplinargesetzes

§ 20 Absatz 2 Satz 1 des Saarländischen Disziplinargesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt gefasst:

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"Für die Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Äußerung wird dem Beamten oder der Beamtin eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt."

Artikel 3
Änderung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes

Das Saarländische Personalvertretungsgesetz vom 13. November 2024 (Amtsbl. I S. 1042) wird wie folgt geändert:

§ 107 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "das Landespolizeipräsidium" durch die Wörter "die Landespolizeidirektion" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident" durch die Wörter "Leiterin oder der Leiter der Landespolizeidirektion" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. März 2025 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung (28.11.2025) in Kraft.

ID 252825

ENDE

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(Stand: 17.12.2025)

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