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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz

Vom 31. August 2007
(Amtsbl. 31.08.2007 S. 1918; 21.11.2010 S. 2393; 27.10.2010 S. 1387; 01.10.2020 S. 1032 20)
Gl.-Nr.: 2161-1



§ 1 Zuständige Behörden 20

(1) Zuständig im Sinne des § 8 des Jugendschutzgesetzes ist die Vollzugspolizei.

(2) Zuständige Behörden im Sinne des § 7 des Jugendschutzgesetzes und zuständige Behörden für die Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 des Jugendschutzgesetzes sind die Kreispolizeibehörden.

(3) Oberste Landesbehörde im Sinne des § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2, 3, 4, 6 und 7, § 19 des Jugendschutzgesetzes und Oberste Landesjugendbehörde im Sinne des § 21 Abs. 2 und Abs. 8 Nr. 4 des Jugendschutzgesetzes ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.

§ 2 Zuständige Behörden für Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 des Jugendschutzgesetzes sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.

§ 3 Inkrafttreten 20

(1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit vom 26. Februar 1987 (Amtsbl. S. 249), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), außer Kraft.

ENDE

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