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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

ThürEZulV - Thüringer Erschwerniszulagenverordnung
- Thüringen -

Vom 20. Juli 2008
(GVBl. Nr. 9 vom 28.08.2008 S. 298; 01.02.2010 S. 16; 22.09.2011 S. 235 11 11a; 19.09.2013 S. 266 13, 13a; 03.09.2014 S. 669; 06.11.2015 S. 152; 13.09.2017 S. 161; 02.07.2019 S. 253 19; 19a; 19b; 02.06.2020 S. 293 20; 15.11.2022 S. 437 22; 16.01.2024 S. 9 24)



Aufgrund des § 43 Abs. 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes ( ThürBesG) vom 24. Juni 2008 (GVBl. S.134) verordnet die Landesregierung:

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.

§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage

Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulagen gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

Zweiter Abschnitt
Dienst zu ungünstigen Zeiten

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen 20

(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.

(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst

  1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,
  2. an Samstagen nach 13.00 Uhr,
  3. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen oder
  4. an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr.

(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Monat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird.

(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht:

  1. Reisezeiten bei Dienstreisen,
  2. die Rufbereitschaft,
  3. Zeiten zur Betreuung von Diensthunden,
  4. Zeiten der Teilnahme von Polizeivollzugsbeamten am Dienst- und Wettkampfsport sowie
  5. Zeiten der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Leistungssportausübung durch Polizeivollzugsbeamte der Sportfördergruppe der Thüringer Polizei.

(5) Rufbereitschaft im Sinne des Absatz 4 ist die Pflicht, sich außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit an einem frei wählbaren Ort aufzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können.

§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage 11 11a 13 13a 19 19a 19b 22

(1) Die Zulage beträgt für Dienst

  1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 3,80 Euro je Stunde,
  2. an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr1,05 Euro je Stunde sowie
  3. im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,76 Euro je Stunde.

(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.

§ 5 Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit 13 20

Die Zulage wird bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne des § 33 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) weitergewährt. Sie wird ferner weitergewährt, wenn Beamte bei einem besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit einen Unfall erleiden, der auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 27 ThürBeamtVG vorliegen. Bemessungsgrundlage für die Fortzahlung der Zulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.

§ 6 Ausschluss der Zulage 20 22

Die Zulage wird nicht gewährt neben

  1. einer Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst nach § 45 ThürBesG und einer Vergütung für Gerichtsvollzieher nach § 45a ThürBesG,
  2. Auslandsbesoldung (§ 49 ThürBesG),
  3. Zulagen nach den Vorbemerkungen II Nummer 8 zu den Besoldungsordnungen a und B, Nummer 3 zur Besoldungsordnung W und Nummer 1 zur Besoldungsordnung R des Thüringer Besoldungsgesetzes oder
  4. einer Zulage nach § 16.

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