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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

ThürGleichStatVO - Thüringer Gleichstellungsstatistikverordnung
Verordnung über die Erhebung statistischer Daten nach dem Thüringer Gleichstellungsgesetz

- Thüringen -

Vom 25. November 2016
(GVBl. Nr. 11 vom 22.12.2016 S. 562)



Aufgrund des § 5 Abs. 2 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Gleichstellungsgesetzes vom 7. Oktober 2016 (GVBl. S. 514) verordnet die Landesregierung nach Anhörung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit:

§ 1 Erhebungsmerkmale

(1) Grundlage für die Analyse von Struktur und Entwicklung der Situation der Bediensteten sind die in den Dienststellen, die nach § 4 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes einen Gleichstellungsplan aufzustellen haben, erhobenen Daten zum Personalbestand, zu Gremienbesetzungen, Bewerbungs- und Stellenbesetzungsverfahren, Beförderungen, Höhergruppierungen sowie zu Fortbildungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes unter Berücksichtigung der fachlichen Definitionen für die Erhebungsmerkmale nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes entsprechend der Personalstandsstatistik nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz.

(2) Zur Analyse der Situation der Bediensteten erheben die in Absatz 1 genannten Dienststellen folgende statistischen Angaben:

  1. die Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Ausweisung des jeweils geltenden Tarifvertrags, gegliedert nach Voll-, Teilzeit- und Altersteilzeittätigkeit, Entgeltgruppen, Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben sowie gegebenenfalls getrennt nach Wertebenen, gemäß den Anlagen 1a, 1c, 2a und 2c,
  2. die Anzahl der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter, gegliedert nach Voll-, Teil- und Altersteilzeittätigkeit, Besoldungsgruppen, Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, sowie getrennt nach Laufbahnen, gemäß den Anlagen 1a, 1b, 2a, 2b und 2d,
  3. die Anzahl der ohne Bezüge beurlaubten Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter sowie der ohne Entgelt beurlaubten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, gegliedert nach Besoldungsgruppen, Entgeltgruppen sowie gegebenenfalls getrennt nach Laufbahnen und Wertebenen, gemäß den Anlagen 1a bis 1c,
  4. die Anzahl der beförderten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, gegliedert nach Voll-, Teilzeit- und Altersteilzeittätigkeit, ohne Bezüge Beurlaubte, Besoldungsgruppen und Laufbahnen, gemäß Anlage 3a,
  5. die Anzahl der durch Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit höhergruppierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, gegliedert nach Voll-, Teilzeit- und Altersteilzeittätigkeit, ohne Entgelt Beurlaubte, Entgeltgruppen sowie gegebenenfalls nach Wertebenen, gemäß Anlage 3b,
  6. aus Bewerbungs- und Stellenbesetzungsverfahren, getrennt nach Laufbahnen und Wertebenen, die Anzahl der
    1. internen und externen Stellenausschreibungen,
    2. auf interne und externe Stellenausschreibungen jeweils eingegangenen Bewerbungen,
    3. auf interne und externe Stellenausschreibungen jeweils erfolgten Stellenbesetzungen,
    4. Neueinstellungen zur Nachbesetzung bei Elternzeit sowie der Umfang der Vertretung, gemäß den Anlagen 4a bis 4c,
  7. die Anzahl der Bediensteten, die an Fortbildungen sowie Führungskräftefortbildungen teilgenommen haben, gegliedert nach Voll-, Teilzeit- und Altersteilzeittätigkeit, Beurlaubung, Besoldungsgruppen, Entgeltgruppen sowie nach Laufbahnen und Wertebenen, gemäß den Anlagen 5a und 5b,
  8. aus Gremienbesetzungen die Anzahl der nach § 13 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes bestellten oder vorgeschlagenen Mitglieder, getrennt nach Gremienbezeichnung, gemäß Anlage 6.

Die Angaben sind mit Ausnahme der nach Satz 1 Nr. 6 Buchst. a zusätzlich nach Geschlecht zu trennen. Zu den Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 zählen Vorsitzende Richterinnen und Vorsitzende Richter sowie aufsichtführende Richterinnen und Richter, Dienststellen- oder Behördenleitungen, Dienstposten der Referats- und Abteilungsleitungen und vergleichbare Dienstposten in unteren, oberen und obersten Landesbehörden sowie der Schulleitungen, vergleichbare Dienststellen- oder Behördenleitungen in den Verwaltungen der kommunalen Gebietskörperschaften und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Fallen bei Gremienbesetzungen nach Satz 1 Nr. 8 die vorschlagsberechtigte und die bestellende Dienststelle auseinander, sind zur Vermeidung von Doppelerfassungen die Angaben zu Gremien nur von der vorschlagsberechtigten Dienststelle zu erfassen. Zu Gremien zählen Kommissionen, Beiräte, Verwaltungs-, Stiftungs- und Aufsichtsräte, Vorstände, Kuratorien, Schiedsstellen und gleichartige Einrichtungen, die auf Dauer oder länger als zwölf Monate eingerichtet sind. Bedienstete, die zum Stichtag nach § 2 abgeordnet sind, werden bei der abordnenden Dienststelle statistisch erfasst.

(3) Zur Aufbereitung der statistischen Angaben werden folgende Hilfsmerkmale erhoben:

  1. Bezeichnung, Anschrift, Dienststellennummer der Dienststelle und
  2. Angabe von Herr/Frau und Nachnamen sowie Anschrift und Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Bediensteten.

§ 2 Stichtag, Erhebungszeitraum

Die statistischen Angaben nach § 1

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