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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

ThürWTG - Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz
Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe

- Thüringen -

Vom 10. Juni 2014
(GVBl. Nr. 5 vom 23.06.2014 S. 161; 06.06.2018 S. 229 18)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Der staatlich zu gewährleistende Schutz für ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige volljährige Menschen in Einrichtungen und ambulant betreuten Wohnformen richtet sich nach dem Grad der strukturellen Abhängigkeit, der sich aus der individuellen Wohn-, Pflege- und Unterstützungssituation der betroffenen Menschen, der gewählten Lebensform und den dieser zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen ergibt.

(2) Dementsprechend gilt dieses Gesetz für

  1. stationäre Einrichtungen im Sinne des § 2,
  2. ambulant betreute Wohngemeinschaften für mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen,
  3. ambulant betreute Wohngemeinschaften für mindestens drei und nicht mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, die nicht selbstorganisiert sind, sowie
  4. Angebote des betreuten Einzelwohnens im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2, die nicht selbstorganisiert sind.

(3) Die Feststellung, ob eine Wohnform dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfällt und ob sie als stationäre Einrichtung oder ambulant betreute Wohnform zu behandeln ist, lässt die leistungsrechtliche Einordnung der Wohnform unberührt.

§ 2 Stationäre Einrichtungen

(1) Stationäre Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen,

  1. die dem Zweck dienen, ältere, pflegebedürftige oder behinderte oder von Behinderung bedrohte volljährige Menschen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Pflege- oder Betreuungsleistungen zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten,
  2. die in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohner unabhängig sind und
  3. entgeltlich betrieben werden.

(2) Zu den stationären Einrichtungen zählen auch die mit diesen verbundenen Außenwohngruppen, soweit sie der Einrichtung organisatorisch und wirtschaftlich zugeordnet sind und dem gleichen Zweck dienen.

(3) Auf Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen im Sinne von Absatz 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeiteinrichtungen), findet § 7 keine Anwendung. Als vorübergehend im Sinne von Satz 1 ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.

(4) Die stationären Einrichtungen müssen die Anforderungen des Zweiten und Dritten Abschnittes erfüllen.

§ 3 Ambulant betreute Wohnformen

(1) Ambulant betreute Wohnformen sind

  1. ambulant betreute Wohngemeinschaften, die dem Zweck dienen, volljährigen pflege- oder betreuungsbedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und gleichzeitig die Inanspruchnahme externer Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen; ambulant betreute Wohngemeinschaften liegen vor, wenn
    1. die Wohngemeinschaft bauliche, organisatorische und wirtschaftliche Selbständigkeit besitzt und somit kein Bestandteil einer stationären Einrichtung ist,
    2. in ihr mindestens drei und nicht mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen wohnen und
    3. alle von denselben Initiatoren in einem Gebäude oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander betriebenen Wohngemeinschaften insgesamt über nicht mehr als 24 Plätze verfügen,
  2. Angebote des betreuten Einzelwohnens für volljährige Pflegebedürftige oder volljährige Menschen mit Behinderungen, denen jeweils eine abgeschlossene Wohnung zur Verfügung steht, wenn das Angebot des betreuten Einzelwohnens bauliche, organisatorische und wirtschaftliche Selbstständigkeit besitzt und somit kein Bestandteil einer stationären Einrichtung ist.

(2) Ambulant betreute Wohngemeinschaften und Angebote des betreuten Einzelwohnens sind nicht selbstorganisiert, wenn sie unter der Verantwortung eines Trägers stehen oder von diesem strukturell abhängig sind. Eine strukturelle Abhängigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist. Die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen ist dann eingeschränkt, wenn der Dienstleistungsanbieter mit dem Wohnraumanbieter rechtlich oder tatsächlich verbunden ist. Eine solche rechtliche oder tatsächliche Verbundenheit wird vermutet, wenn der Wohnraumanbieter und der Dienstleistungsanbieter

  1. personenidentisch sind,
  2. gesellschafts- oder handelsrechtliche Verbindungen aufweisen oder
  3. in einem Angehörigenverhältnis nach § 20 Abs. 5 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes zueinander stehen.

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