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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

ThürLaufbAnVO - Thüringer Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung -
Thüringer Verordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung

- Thüringen -

Vom 18. August 2016
(GVBl. Nr. 7 vom 08.09.2016 S. 432)



(Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)

Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 229), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats nach Absatz 3 als Laufbahnbefähigung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115; L 177 vom 08.07.2015 S. 60; L 268 vom 15.10.2015 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Laufbahnen der Fachrichtung Dienst in der Bildung. Die erforderliche Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen richtet sich in diesen Fällen nach der Thüringer Lehrämteranerkennungsverordnung vom 28. April 2008 (GVBl. S. 115) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist

  1. jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  2. jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
  3. jeder andere Vertragsstaat, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Ist eine berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst in einem Mitgliedstaat reglementiert, sind die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise, die von der Behörde dieses Mitgliedstaates ausgestellt und erforderlich sind, um dort den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Dienst zu eröffnen, auf Antrag als Befähigung für eine entsprechende Laufbahn in Thüringen anzuerkennen, wenn

  1. die nachgewiesene Befähigung und Ausbildung im Vergleich zu den in Thüringen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung in der entsprechenden Laufbahngruppe zu erfüllenden Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 2
    1. keine wesentlichen Unterschiede aufweisen,
    2. trotz eines feststellbaren wesentlichen Unterschieds keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich machen oder
    3. einen wesentlichen Unterschied aufweisen, der aber durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen wird, und
  2. die Antragsteller nicht wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder vergleichbarer gewichtiger Gründe für das Beamtenverhältnis ungeeignet sind.

(2) Ist die berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst in einem anderen Mitgliedstaat nicht reglementiert, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn die Antragsteller die betreffende berufliche Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt haben und entsprechende Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorlegen, die

  1. in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind und
  2. bescheinigen, dass die Antragsteller auf die Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit vorbereitet wurden.

Bestätigen die Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung, so ist der Nachweis der Berufserfahrung nach Satz 1 nicht erforderlich.

(3) Den Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen nach Absatz 1 sind gleichgestellt:

  1. eine Qualifikation, die in einem in § 1 Abs. 3 nicht genannten Drittstaat erworben worden ist, sofern die Antragsteller durch eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Bescheinigung nachweisen, dass sie den betreffenden Beruf drei Jahre im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates ausgeübt haben und die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise von diesem Mitgliedstaat anerkannt wurden, oder
  2. eine in Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführte Qualifikation.

§ 3 Antrag

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an die für die angestrebte Fachrichtung nach § 12 Abs. 2 ThürLaufbG zuständige Behörde zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf mit tabellarischer Darstellung des beruflichen Werdegangs in deutscher Sprache,
  2. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit des Antragstellers,
  3. Bescheinigungen oder Urkunden des Herkunftsmitgliedstaats darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder vergleichbare die Eignung infrage stellenden Gründe bekannt sind, wobei die Bescheinigungen oder Urkunden bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen,
  4. Berufsqualifikationsnachweise,
  5. Nachweise über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen in Form von Studienordnungen, Prüfungsordnungen, Studienbuch oder in anderer geeigneter Weise; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen,

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