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ThürLaufbAnVO - Thüringer Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung -
Thüringer Verordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
- Thüringen -
Vom 18. August 2016
(GVBl. Nr. 7 vom 08.09.2016 S. 432)
(Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 229), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats nach Absatz 3 als Laufbahnbefähigung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115; L 177 vom 08.07.2015 S. 60; L 268 vom 15.10.2015 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Laufbahnen der Fachrichtung Dienst in der Bildung. Die erforderliche Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen richtet sich in diesen Fällen nach der Thüringer Lehrämteranerkennungsverordnung vom 28. April 2008 (GVBl. S. 115) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist
§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Ist eine berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst in einem Mitgliedstaat reglementiert, sind die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise, die von der Behörde dieses Mitgliedstaates ausgestellt und erforderlich sind, um dort den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Dienst zu eröffnen, auf Antrag als Befähigung für eine entsprechende Laufbahn in Thüringen anzuerkennen, wenn
(2) Ist die berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst in einem anderen Mitgliedstaat nicht reglementiert, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn die Antragsteller die betreffende berufliche Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt haben und entsprechende Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorlegen, die
Bestätigen die Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung, so ist der Nachweis der Berufserfahrung nach Satz 1 nicht erforderlich.
(3) Den Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen nach Absatz 1 sind gleichgestellt:
§ 3 Antrag
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an die für die angestrebte Fachrichtung nach § 12 Abs. 2 ThürLaufbG zuständige Behörde zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
(Stand: 06.08.2026)
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