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Durchführungshinweise des Thüringer Finanzministeriums zu den Auswirkungen des Gesetzes über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) und des Gesetzes über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG) in den Fassungen ab 1. Januar 2015
- Thüringen -
Stand 3. August 2015
(ThürStAnz. Nr. 45/2015 S. 1973)
Durch das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, das am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, werden die Möglichkeiten der Freistellungen zur Pflege von nahen Angehörigen nach dem Pflegezeitgesetz ( PflegeZG) sowie dem Familienpflegezeitgesetz ( FPfZG), die bislang unabhängig voneinander geregelt waren, abgeändert und stärker miteinander verknüpft. Beide Gesetze haben das Ziel, die Pflege von nahen Angehörigen zu erleichtern.
Die Gesamtdauer der verschiedenen Freistellungsansprüche nach beiden Gesetzen beträgt maximal 24 Monate ( § 2 Abs. 2 FPfZG und § 4 Abs. 1 S. 4 PflegeZG) je pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Aus der Gesetzesbegründung zu § 2a FPfZG geht hervor, dass für den Fall, dass Familienpflegezeit und Pflegezeit nacheinander für denselben nahen Angehörigen genommen werden sollen, diese nur in unmittelbaren Anschluss aneinander genommen werden können. Eine zeitliche Unterbrechung ist nicht zulässig.
Wesentlicher Unterschied zwischen der Pflegezeit und der Familienpflegezeit ist der Umfang der Pflegefreistellung: Das PflegeZG regelt sowohl die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Arbeitstagen) als auch die länger andauernde Pflege bei voller und teilweiser Freistellung. Das FPfZG fördert dagegen ausschließlich die Teilfreistellung durch eine Verringerung der Arbeitszeit.
Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung werden die Begriffe des Beschäftigten, der Angehörigen und (ggf. weiterer Personen) immer in dem Sinne gebraucht, dass sowohl weibliche als auch männliche Beschäftigte, Angehörige (und ggf. weitere Personen) erfasst sind.
1 Rechtsansprüche nach dem PflegeZG
Das Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) ist am 1. Juli 2008 als Art. 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) in Kraft getreten. Es wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) umfassend geändert, welches zum 1. Januar 2015 in Kraft trat.
Die bislang im PflegeZG verankerten Freistellungstatbestände, d. h. das Recht auf Kurzpflegezeit sowie auf Langpflege- bzw. Pflegeteilzeit wurden zudem um zwei neue Freistellungstatbestände - das Recht auf Minderjährigenbetreuung ( § 3 Abs. 5 PflegeZG) und das Recht auf Sterbebegleitung ( § 3 Abs. 6 PflegeZG) - ergänzt. Um einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen sowohl im eigenen Zuhause als auch außerhäuslich, zum Beispiel bei einem längeren Aufenthalt in einer Spezialklinik, betreuen zu können, besteht für die Beschäftigten die Möglichkeit der Freistellung, und zwar sowohl nach dem PflegeZG (bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung) als auch nach dem FPfZG (teilweise Freistellung bis zu 24 Monaten bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden). Im Rahmen der angekündigten Freistellung zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Angehöriger ist ein Wechsel zwischen der häuslichen Pflege und der Betreuung in einer Einrichtung jederzeit möglich.
Für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase gibt es die Möglichkeit einer bis zu drei Monaten dauernden vollständigen oder teilweisen Freistellung nach dem PflegeZG. In diesem Fall muss die Begleitung nicht in häuslicher Umgebung erfolgen; sie kann zum Beispiel in einem Hospiz stattfinden.
1.1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (akuter Pflegefall)
Beschäftigte, die in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Versorgung eines Angehörigen organisieren oder sicherstellen müssen, können unabhängig von der Beschäftigtenzahl ihres Arbeitgebers bis zu 10 Tagen der Arbeit fernbleiben ( § 2 Abs. 1 PflegeZG). Voraussetzung ist, dass sich die Pflegebedürftigkeit plötzlich und unerwartet ergibt bzw. gravierend verändert hat und keine andere Person die erforderliche Pflege bzw. die Organisation der Pflege erbringen kann oder erbringen will.
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz), Bundestags-Drucksache 16/7439, ist das Recht auf Arbeitsbefreiung"auf Akutfälle begrenzt und kann nur in Anspruch genommen werden, wenn im konkreten Fall die Notwendigkeit einer pflegerischen Versorgung besteht. Dies wird regelmäßig nur einmal je pflegebedürftigem Angehörigen der Fall sein, sodass dieses Recht regelmäßig auch nur einmal pro Pflegefall ausgeübt wird."
(Stand: 16.06.2018)
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