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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetz

Vom 24. Juni 2008
(GVBl. Nr. 6 vom 30.06.2008 S. 134)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ThürBesG - Thüringer Besoldungsgesetz

( wie eingefügt)

Artikel 2
ThürBesÜG - Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetz

( wie eingefügt)

Artikel 3
Änderung des Thüringer Gesetzes über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung

Das Thüringer Gesetz über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung vom 31. Januar 2007 (GVBl. S. 1) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Verweisung " §§ 2 und 3" durch die Verweisung " §§ 3, 5 und 6" ersetzt.

b) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
  "Die §§ 5 und 14a BeamtVG werden durch die §§ 2 und 4 ersetzt. Verweisungen auf § 5 oder § 14a im Beamtenversorgungsgesetz gelten als Verweisungen auf § 2 oder § 4."

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Verweisungen im Beamtenversorgungsgesetz auf das Bundesbesoldungsgesetz oder auf Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes gelten bis zum Erlass eines Thüringer Gesetzes zur Regelung der Beamtenversorgung als Verweisungen auf das Thüringer Besoldungsgesetz oder auf die entsprechenden Bestimmungen des Thüringer Besoldungsgesetzes."

2. § 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  " § 2 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

  1. das Grundgehalt,
  2. der Familienzuschlag ( § 50 Abs. 1 BeamtVG) der Stufe 1,
  3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind und
  4. Leistungsbezüge nach § 27 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG), soweit sie nach § 32 ThürBesG ruhegehaltfähig sind,

die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 46 a des Thüringer Beamtengesetzes.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 BeamtVG in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder den Absätzen 3, 5 oder 6 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Erfahrungsstufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern er in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, so berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat. Ruhegehaltfähig ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Stufe des Grundgehalts. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 3 Satz 3 sowie die Absätze 4 und 5 Satz 3 gelten entsprechend."

3. Nach § 4 werden folgende neue §§ 5 und 6 eingefügt:

" § 5 Fortschreibung des Kürzungsbetrages nach der Ehescheidung

Der Vomhundertsatz zur Erhöhung oder Verminderung des monatlichen Kürzungsbetrags für das Ruhegehalt beträgt für die Anwendung des § 57 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG 2,8 v. H. und für die Anwendung des § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG 2,9 v. H.

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