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Regelwerk
Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -

Vom 18. Juli 2014
(GVBl. Nr. 7 vom 29.07.2014 S. 406)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes

Das Thüringer Besoldungsgesetz vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 19. September 2013 (GVBl. S. 266), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 erhält folgende Fassung:

"Der Zuschlag beträgt 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Satz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die der begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde."

b) Satz 4 wird aufgehoben.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die Funktionen der Beamten der Besoldungsordnung a können in begründeten Ausnahmefällen zwei, in besonders begründeten Ausnahmefällen drei Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die durch dieses Gesetz erfolgten Bewertungen von Funktionen und deren Zuordnung zu Ämtern bleiben unberührt."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Ämtern mit Grundamtsbezeichnungen (Anlage 1 zu Abschnitt I Nr. 1 der Vorbemerkungen) für die Landesverwaltung Funktionen zuzuordnen, soweit dies nicht in diesem Gesetz erfolgt ist."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der sachgerechten Bewertung der Funktionen der Beamten des Landes sind insbesondere die folgenden Bewertungsmerkmale zugrunde zu legen:

  1. die zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche Vorbildung, Ausbildung und Erfahrung,
  2. die Art der Tätigkeit wie beispielsweise leitende, beaufsichtigende, vorbereitende oder ausführende Tätigkeiten,
  3. der Umfang und der Schwierigkeitsgrad des Aufgabengebiets,
  4. das Maß der Entscheidungsbefugnis und der Grad der Verantwortung und Selbstständigkeit,
  5. die Zahl und die Laufbahngruppe der unterstellten Bediensteten, soweit vorhanden,
  6. die Bedeutung der Funktion im Vergleich zu den übrigen Funktionen des jeweiligen Geschäftsbereichs."

c) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:

"(3) Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium für ihren Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung die Zuordnung einer Funktion zu mehreren Ämtern nach Absatz 1 Satz 2 zu regeln sowie für die Bewertung der Funktionen der Beamten nach Absatz 2 ergänzende Kriterien zu erlassen.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können die Funktionen der Beamten in der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes im Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums bis zu fünf Ämtern ihrer Laufbahngruppe zugeordnet werden, soweit Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz in sachlicher Unabhängigkeit wahrgenommen werden.

(5) Die organisatorischen Befugnisse der obersten Landesbehörden bleiben unberührt."

3. In § 17 Abs. 2 werden nach den Worten "Amt gesetzlich" die Worte "oder durch Rechtsverordnung" eingefügt.

4. Dem § 22 wird folgender Satz angefügt:

" § 16 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt."

5. § 23 erhält folgende Fassung:

" § 23 Obergrenzen für Beförderungsämter

(1) Bei der sachgerechten Bewertung der Funktionen der Beamten ( § 16 Abs. 1 Satz 1) dürfen die Anteile der Beförderungsämter die nachfolgenden Obergrenzen nicht überschreiten. Gebündelt bewertete Funktionen ( § 16 Abs. 1 Satz 2) sind anteilig im Verhältnis der Obergrenzen den Besoldungsgruppen zuzuordnen; soweit Beförderungsämter mit einer Amtszulage ausgestattet sind, sind diese in der Obergrenze der jeweiligen Besoldungsgruppe enthalten. Die Obergrenzen betragen

  1. im mittleren Dienst:
    in der Besoldungsgruppe a 8 35 v. H.
    in der Besoldungsgruppe a 9 10 v. H.
  2. im gehobenen Dienst:
    in der Besoldungsgruppe a 11 30 v. H.
    in der Besoldungsgruppe a 12 17 v. H.
    in der Besoldungsgruppe a 13 8 v. H.
  3. im höheren Dienst:
    in der Besoldungsgruppe a 15 25 v. H.
    in der Besoldungsgruppe a 16 5 v. H.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden für die nachstehend aufgeführten Laufbahnen hinsichtlich der Anteile der Beförderungsämter folgende Obergrenzen festgesetzt:

  1. in der Besoldungsgruppe a 9:
    mittlerer allgemeiner Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten 33 v. H.
    mittlerer Dienst der Steuerverwaltung 33 v. H.
    mittlerer Polizeivollzugsdienst 55 v. H.
    mittlerer technischer Dienst 15 v. H.
    Gerichtsvollzieherdienst 35 v. H.
  2. in der Besoldungsgruppe a 11
    gehobener technischer, naturwissenschaftlicher, agrar-, forst- und umweltbezogener Dienst 40 v. H.
  3. in der Besoldungsgruppe a 12:
    gehobener technischer Dienst 30 v. H.
    gehobener Dienst der Steuerverwaltung 30 v. H.
  4. in der Besoldungsgruppe a 13:
    gehobener Polizeivollzugsdienst 10 v. H.
    gehobener Dienst der Steuerverwaltung 10 v. H.
    gehobener technischer Dienst 12 v. H.
    Amtsanwaltsdienst 60 v. H.
  5. in der Besoldungsgruppe a 15
    ärztlicher Dienst 25 v. H.
    höherer technischer, naturwissenschaftlicher, agrar-, forst- und umweltbezogener Dienst 25 v. H.
    höherer Dienst der Steuerverwaltung 40 v. H.
  6. in der Besoldungsgruppe a 16
    ärztlicher Dienst 10 v. H.
    höherer Polizeivollzugsdienst 10 v. H.
    höherer technischer Dienst 10 v. H.
    höherer Justizverwaltungsdienst
    bei den oberen Landesgerichten 10 v. H.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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