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Regelwerk
Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
- Thüringen -

Vom 23. November 2017
(GVBl. Nr. 11 vom 30.11.2017 S. 254)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 891), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 109), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die örtlichen Träger der Sozialhilfe melden der zuständigen Behörde des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe planungserhebliche Daten im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 4. "Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, der zuständigen Behörde des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe jährlich planungserhebliche Daten im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 4 zu melden."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Sie haben dies dem Land durch Nachweis der Bruttoausgaben insgesamt und darunter für
  1. Regelsatzleistungen nach § 42 Nr. 1 SGB XII,
  2. zusätzliche Bedarfe nach § 42 Nr. 2 SGB XII,
  3. Bedarfe nach § 42 Nr. 3 SGB XII, soweit sie auf Bedarfe nach § 34 Abs. 3 und 4 SGB XII entfallen,
  4. Unterkunftskosten nach § 42 Nr. 4 SGB XII,
  5. Darlehen nach § 42 Nr. 5 SGB XII

sowie für die Einnahmen nach § 46a Abs. 2 Satz 2 SGB XII in tabellarischer Form zu belegen.

"Sie haben dem Land für das jeweils abgeschlossene Quartal die Bruttoausgaben und die Einnahmen nach § 46a Abs. 2 SGB XII in tabellarischer Form nachzuweisen."

bb) Die Sätze 4 und 5

Die Nachweise für die vorgenannten Ausgaben und Einnahmen sind jeweils bis spätestens zum Fünfzehnten der Monate Januar, April, Juli und Oktober für den vorangegangenen Mittelabruf in der von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen tabellarischen Form einzureichen, jedoch erstmals für den ersten Mittelabruf 2015 zum 15. April 2015. Für die Datenmeldungen für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 gilt § 12.

werden aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben erstmals für das Jahr 2015 dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Nettoausgaben des jeweiligen Vorjahres bis zum 30. April des Folgejahres nach § 46a Abs. 5 SGB XII nachzuweisen. "Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe die zur Erbringung des Jahresnachweises nach § 46a Abs. 5 SGB XII erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen."

bb) Die Sätze 2 und 3

Dabei sind die Ausgaben entsprechend den Erhebungsmerkmalen nach § 128c Nr. 1 bis 5, Nr. 6 Buchst. c und d und Nr. 7 SGB XII in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung zu gliedern. Die Einnahmen sind nach § 46a Abs. 5 Satz 3 SGB XII nachzuweisen.

werden aufgehoben.

cc) Im bisherigen Satz 4 werden die Worte "Der Jahresnachweis ist" durch die Worte "Die Nachweise nach Satz 1 sind" ersetzt.

3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt:

" § 6a Weiterleitung der Erstattung des Barbetrags nach § 136 SGB XII

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Zahl der Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch je Kalendermonat mit, die zugleich Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch in einer stationären Einrichtung erhalten, sofern diese in einem Kalendermonat für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe bestätigen die Richtigkeit ihrer Angaben nach Satz 1 durch die Unterschrift der hierzu befugten Amtswalter.

(2) Die Meldungen nach Absatz 1 erfolgen

  1. für den Meldezeitraum Januar 2017 bis Juni 2017 bis zum Ablauf der 31. Kalenderwoche des Jahres 2017,
  2. für den Meldezeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 bis zum Ablauf der 31. Kalenderwoche des Jahres 2018,
  3. für den Meldezeitraum Juli 2018 bis Juni 2019 bis zum Ablauf der 31. Kalenderwoche des Jahres 2019 und
  4. für den Meldezeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019 bis zum Ablauf der sechsten Kalenderwoche des Jahres 2020.

(3) Die dem Land zufließenden Erstattungszahlungen des Bundes nach § 136 Abs. 1 SGB XII werden unverzüglich nach Eingang beim Land an die örtlichen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Der Anteil der einzelnen örtlichen Träger der Sozialhilfe an den Erstattungen des Bundes entspricht den auf diese unter Zugrundelegung der Berechnung nach § 136 Abs. 3 SGB XII jeweils entfallenden Teilbeträgen.

§ 6b Weiterleitung der Erstattung des Barbetrags nach § 136a SGB XII
Gültig ab 01.01.2020

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